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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des
Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 3. August 2004.
(GVBl. Nr. 42 vom 09.08.2004 S. 490)



Siehe Fn. 1

§ 1

Das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSa S. 243), geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 540, 550) und Nummer 412 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 166), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird der Absatz 4 angefügt.

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule in einer der Architekturfachrichtungen oder in der Fachrichtung Stadtplanung die Abschlußprüfung im Studienfach Stadtplanung oder, bei einem Studienschwerpunkt in der Stadtplanung, in dem Studienfach Architektur, Raumplanung oder einem dem vergleichbaren Studiengang bestanden hat und  "1. nach einem Studium mit einer Gesamtdauer von mindestens entweder vier Studienjahren auf Vollzeitbasis oder mindestens sechs Studienjahren mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer der Architekturfachrichtungen oder in der Fachrichtung Stadtplanung die Abschlussprüfung im Studienfach Stadtplanung oder, bei einem Studienschwerpunkt in der Stadtplanung, in dem Studienfach Architektur, Raumplanung oder einem dem vergleichbaren Studiengang bestanden hat und".

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die zweijährige vollzeitliche oder zeitlich angemessene halbzeitliche praktische Tätigkeit kann auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt werden."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Ist ein außerhalb der Europäischen Union ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden, ist die Gleichwertigkeit dieses Nachweises besonders festzustellen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

§ 2

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Das Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1). Außerdem dient das Gesetz auch der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15, 1996 Nr. L 72 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).

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