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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Landesverwaltung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17.12.2003
(GVBl. Nr. 46 vom 23.12.2003 S. 352, 355)


. . .

Artikel 12
Änderung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSa S. 368, 1992 S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSa S. 158, 162), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "die oberen Denkmalschutzbehörden" durch die Wörter "die obere Denkmalschutzbehörde" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "die Denkmalfachämter" durch die Wörter "das Denkmalfachamt" ersetzt.

2. § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Obere Denkmalschutzbehörden sind die Regierungspräsidien. Sie üben die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus. Sie können an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt wird.  "Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Es übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus. Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb der von ihm gesetzten Frist nicht befolgt wird."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Denkmalfachämter" durch das Wort "Denkmalfachamt" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Denkmalfachämter sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte). "(1) Denkmalfachamt ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte)." 

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden neuen Satz 1 ersetzt:

alt neu
Das Landesamt für Denkmalpflege ist zuständig für die Betreuung des nichtarchäologischen Bestandes an Kulturdenkmalen. Das Landesamt für Archäologie nimmt seine Aufgaben in seiner Zuständigkeit für die archäologischen Kulturdenkmale wahr.  "Das Denkmalfachamt nimmt Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit für die archäologischen und nichtarchäologischen Kulturdenkmale wahr."

bb) Satz 3 wird neuer Satz 2.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte) haben" durch die Wörter "Das Denkmalfachamt hat" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sie sind" durch die Wörter "Es ist" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Landesamt für Archäologie (Landesmuseum für Vorgeschichte)" durch das Wort "Denkmalfachamt" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Denkmalfachämter" durch die Wörter "des Denkmalfachamtes" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "oberen Denkmalschutzbehörden" durch die Wörter "obere Denkmalschutzbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Denkmalfachämter" durch die Wörter "des Denkmalfachamtes" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

6. In § 9 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "Landesamt für Archäologie" durch das Wort "Denkmalfachamt" ersetzt.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Landesamtes für Archäologie" durch das Wort "Denkmalfachamtes" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

c) In Absatz 8 Satz 2 sowie in Absatz 10 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Denkmalfachämter" durch die Wörter "des Denkmalfachamtes" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Denkmalfachämtern" durch die Wörter "dem Denkmalfachamt" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Landesamt für Archäologie" durch das Wort "Denkmalfachamt" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "wird von den Denkmalfachämtern im Rahmen ihrer Zuständigkeit in getrennten" durch die Wörter "werden von dem Denkmalfachamt getrennte" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

c) In Absatz 4 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

10. In § 19 Abs. 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

11. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

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