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Regelwerk

WTG-MindBauVO - Wohn- und Teilhabegesetz-Mindestbauverordnung
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz

Vom 17. Mai 2022
(GVBl. LSa Nr. 13 vom 24.05.2022 S. 103)


Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 17. Februar 2011 (GVB1. LSa S. 136) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MB1. LSa S. 660) wird im Einvernehmen mit dem Landtag verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Mindestanforderungen für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie für die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und technischen Einrichtungen in

  1. stationären Einrichtungen gemäß § 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes, die mindestens sechs Personen aufnehmen,
  2. sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen gemäß § 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes.

§ 2 Freie Wahl des Wohnortes, Mindestanforderungen

(1) Um den Bewohnerinnen und Bewohnern eine selbstbestimmte Lebensführung und volle Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, haben diese das Recht nach Artikel 19 Buchst. a des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. II 2008 S. 1419), ihren Aufenthaltsort frei Zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen. Sie sind nicht verpflichtet, in besonderen Wohnformen zu leben.

(2) Die in § 1 genannten stationären Einrichtungen und Wohnformen von Bewohnerinnen und Bewohnern können frei gewählt werden. Diese Einrichtungen und Wohnformen haben die Mindestanforderungen der §§ 3 bis 15 zu erfüllen, soweit nach den §§ 16 und 17 die zuständige Behörde nicht etwas Anderes bestimmt.

§ 3 Barrierefreiheit

Für die in § 1 genannten Einrichtungen und Wohnformen gilt die Barrierefreiheit der dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teile nach § 49 Abs. 2a der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, einschließlich der Anforderungen an eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl, soweit Flächen von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden. Angemessene Orientierungshilfen für Bewohnerinnen und Bewohner mit beeinträchtigten kognitiven Fähigkeiten und Sinnesbeeinträchtigungen sind vorzuhalten.

Abschnitt 2
Stationäre Einrichtungen

§ 4 Individueller Wohnbereich Wohnräume

(1) In stationären Einrichtungen müssen Wohnräume in angemessener Zahl zur Verfügung stehen. Es wird empfohlen, 80 v. H. der Wohnräume als Einzelzimmer vorzuhalten. Wohnräume für mehr als zwei Personen sind nicht zulässig.

(2) Wohnräume müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einem dazugehörigen Sanitärbereich umfassen. Der Wohnschlafraum für eine Person muss mindestens eine Wohnfläche von 14 Quadratmetern, der für zwei Personen mindestens eine Wohnfläche von 22 Quadratmetern umfassen. Bei der Wohnfläche des Wohnschlafraums bleiben der Sanitärbereich und etwaige Vorräume unberücksichtigt. Dagegen können insbesondere Schränke in Vorräumen, die zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände genutzt werden, auf die Wohnfläche angerechnet werden.

(3) Die Berechnung der Wohnflächen erfolgt entsprechend der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346). Die Anrechnung gilt nicht für Grundflächen nach § 2 Abs. 2 der Wohnflächenverordnung.

(4) Die Wohnräume müssen unmittelbar von einem allgemein zugänglichen Flur oder Gemeinschaftsraum aus erreichbar sein. Die Türen zu den Räumen nach Absatz 2 Satz 1 müssen verschließbar sein und im Notfall von außen entriegelt werden können.

(5) Die Bewohnerinnen und Bewohner können den individuellen Wohnbereich mit eigenen Möbeln und Gegenständen ausstatten.

(6) Soweit in Einrichtungen Wohnschlafräume für zwei Personen vorhanden sind, ist mindestens ein zusätzlicher Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung vorzuhalten.

§ 5 Sanitärbereich

(1) Jeder Wohnschlafraum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu dessen Sanitärbereich haben.

(2) In jedem Sanitärbereich muss mindestens vorhanden sein:

  1. eine Toilette,
  2. ein Waschtisch und
  3. eine Dusche oder eine Badewanne.

Die Nutzung des dazugehörigen Sanitärbereichs von zwei Wohnschlafräumen aus ist für höchstens zwei Bewohnerinnen oder Bewohner zulässig.

(3) Alle Sanitärbereiche, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, müssen mit geeigneten Stütz- und Haltegriffen ausgestattet sein. Bei Badewannen muss ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sein.

(4) Auch in der Nähe von Gemeinschaftsbereichen sind Toilettenräume mit Waschtisch in ausreichender Anzahl vorzuhalten, welche auch von Besucherinnen und Besuchern genutzt werden können.

(5) In Einrichtungen muss für jeweils mindestens 50 Bewohnerinnen und Bewohner zusätzlich ein Pflegebad zur Verfügung stehen. Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, ist in jedem Gebäude ein Pflegebad vorzuhalten.

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