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WoAufG LSa - Wohnraumaufsichtsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Beseitigung von Wohnraummissständen im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt-
Vom 20. November 2018
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 29.11.2018 S. 398)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Gemeinden können nach Maßgabe dieses Gesetzes Überbelegung, Verwahrlosung und Missständen bei Wohnraum sowie den dazugehörigen Nebengebäuden und Außenanlagen entgegenwirken. Sie nehmen die Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Die Gemeinden handeln im pflichtgemäßen Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf Einschreiten der Gemeinden.
(2) Zuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt, finden vorrangig Anwendung.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf vom Verfügungsberechtigten eigengenutzten Wohnraum.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3 Mindestanforderungen an Wohnraum
(1) Wohnraum muss über folgende Mindestausstattung verfügen:
Die Mindestausstattung nach Satz 1 muss funktionsfähig und nutzbar sein.
(2) Bei zentralen Heizungsanlagen muss die Versorgung mit Heizenergie sichergestellt sein; dies gilt entsprechend für die zentrale Strom- und Wasserversorgung.
(3) Bei Außenanlagen müssen insbesondere die Zugänge zu Wohngebäuden sowie, soweit vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sein.
(4) Soweit Wohnraum bauordnungsrechtlich Bestandsschutz genießt, gilt dies auch im Rahmen von Absatz 1.
§ 4 Pflichten des Verfügungsberechtigten
(1) Wohnraum ist vom Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass ein Gebrauch zu Wohnzwecken jederzeit ohne erhebliche Beeinträchtigungen gewährleistet ist; insbesondere sind die Mindestanforderungen an Wohnraum nach § 3 zu erfüllen.
(2) Zum Wohnraum gehörende Nebengebäude und Außenanlagen sind durch den Verfügungsberechtigten so auszustatten, zu gestalten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch jederzeit ohne erhebliche Beeinträchtigungen gewährleistet ist.
§ 5 Maßnahmen- und Anordnungsbefugnis der Gemeinde
(1) Die Gemeinde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn eine Verwahrlosung vorliegt oder ein Missstand besteht.
(2) Vor Erlass einer Anordnung soll der Verfügungsberechtigte zur Abhilfe aufgefordert werden. Ergeht die Anordnung an einen dem Verfügungsberechtigten nach § 2 Nr. 4 Satz 2 Gleichgestellten, ist der Verfügungsberechtigte nach § 2 Nr. 4 Satz 1 zu benachrichtigen.
(3) Von einer Anordnung ist abzusehen oder eine erlassene Anordnung ist aufzuheben, soweit der Verfügungsberechtigte nachweist, dass die Beseitigung der Verwahrlosung oder der Missstände unter Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Objekts nicht finanziert werden kann.
(4) Von einer Anordnung soll abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Wohnraum in absehbarer Zeit anderen als Wohnzwecken zugeführt wird.
(5) Die Kosten der Ersatzvornahme einer Anordnung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf dem Erbbaurecht.
§ 6 Unbewohnbarkeitserklärung
(1) Die Gemeinde kann Wohnraum für unbewohnbar erklären, wenn
(2) Die Unbewohnbarkeitserklärung ist dem Verfügungsberechtigten und den Bewohnern bekannt zu geben.
(3) Bewohner von für unbewohnbar erklärtem Wohnraum sind verpflichtet, diesen bis zu einem von der Gemeinde festgesetzten angemessenen Zeitpunkt zu räumen, wenn Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.
(Stand: 27.11.2024)
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