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Hinweise zur Anwendung des Kriterienkatalogs nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 11.September 2006
(MBl. Nr. 41 vom 16.10.2006 S. 641)
1 Allgemeine Hinweise
Nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 20.12.2005 (GVBl. LSa S. 769) ist bei den dort unter den Buchstaben a bis c genannten Anlagen der Standsicherheitsnachweis von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, wenn sich aus einem Kriterienkatalog ein entsprechendes Erfordernis ergibt.
Soweit eine Prüfung der Standsicherheit erforderlich ist, erstreckt sich diese auf die gesamte Tragkonstruktion, auch wenn nur Teile davon dem Kriterienkatalog nicht entsprechen.
Der vom Tragwerksplaner oder von der Tragwerksplanerin zur Feststellung der Pflicht zur bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises anzuwendende Kriterienkatalog ist in Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO) vom 08.06.2006 (GVBl. LSa S. 351) geregelt. Für die Erklärung des Tragwerksplaners oder der Tragwerksplanerin ist das Muster der Anlage zu verwenden; das Muster der Anlage wird hiermit gemäß § 1 Abs. 3 BauVorlVO öffentlich bekannt gemacht.
Der ordnungsgemäßen Anwendung des Kriterienkatalogs kommt außerordentliche Bedeutung zu. Wer als Tragwerksplaner oder Tragwerksplanerin wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA.
Die nachfolgenden Erläuterungen sollen dazu beitragen, die Kriterien zu interpretieren und auf das jeweilige Bauvorhaben sachgerecht anzuwenden. Die Erläuterungen sind zudem nur beispielhaft.
Die Erläuterungen gelten für die in § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bis c BauO LSa genannten Anlagen.
2 Erläuterungen zu den Kriterien
2.1 Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (in der Regel mittelstark oder stark bindige Böden) oder in Hanglage bei Ausbildung einer Gleitschicht.
"Eindeutig" sind die Baugrundverhältnisse, wenn im betreffenden Baufeld zweifelsfrei einfache und einheitliche Baugrundverhältnisse vorhanden sind und die Beurteilung der Standsicherheit aufgrund gesicherter Erfahrungen erfolgen kann.
Die Beurteilung, ob eindeutige Baugrundverhältnisse vorliegen oder nicht, obliegt dem Tragwerksplaner oder der Tragwerksplanerin. Dazu muss er oder sie Erkundungen zur Beschaffenheit des Baugrundes vornehmen.
Bestehen hinreichende Erkenntnisse von dritter Seite (z.B. nach Nachbarbauvorhaben), können für die Planungsleistungen vor Baubeginn Annahmen über einfache Baugrundverhältnisse getroffen werden.
Eindeutige Baugrundverhältnisse können andernfalls vor Baubeginn (z.B. Aushub der Baugrube oder Herstellung der Gründungsebene) nur dann als gegeben angenommen werden, wenn zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises ein Baugrundgutachten vorliegt, in welchem die relevanten Angaben (zulässige Baugrundpressungen, Angaben zu Setzungen, Angaben zu Grund- und Schichtenwasser, Angaben zur Baugrubensicherung) verbindlich vorgegeben werden und aus dem erkennbar ist, dass zweifelsfrei einfache und einheitliche Baugrundverhältnisse angenommen werden können.
Unter "üblicher Flachgründung nach DIN 1054" sind Gründungen auf Einzel- und Streifenfundamenten sowie tragende Bodenplatten zu verstehen, die unter Annahme einer linearen Sohldruckverteilung berechnet und mit zulässigen Bodenpressungen nachgewiesen werden (Annahmen zulässiger Bodenpressungen nach DIN 1054: 1976-11 Tab. 1 bis 4 und 7 oder DIN 1054: 2003-01 Anh. A).
Bei Bauvorhaben nach § 65 Abs. 3 Buchst. a bis c BauO LSa mit schwierigen Gründungsverhältnissen oder schwieriger Nachweisführung muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein.
Von nicht schwierigen Gründungsverhältnissen kann ausgegangen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen ausnahmslos erfüllt sind:
Die Formulierung "setzungsempfindlicher Baugrund" ist in dem Sinn zu verstehen, dass Setzungsbeträge zu erwarten sind, die aufgrund der Baugrundbeschaffenheit oder der mechanischen Eigenschaften der Tragkonstruktion einen maßgeblichen Einfluss auf die Standsicherheit haben.
Beispiele für Fälle, in denen das Kriterium nicht erfüllt ist:
2.2 Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
Die "Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche", auf der die Erddruckbelastung anfällt, bezieht sich sowohl auf wesentliche tragende Einzelbauteile als auch auf das gesamte Gebäude (z.B. Hanglage).
(Stand: 16.06.2018)
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