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SchulbauR - Schulbaurichtlinie
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen *
- Sachen-Anhalt -
Vom 21. Mai 2002
(MBl. Nr. 49 vom 18.10.2002 S. 954; 31.12.2007aufgehoben)
siehe Fn. *
Anlage 3b zu Nr. 56.1.1. VV BauO LSA
1. Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 56 Abs. 1 BauO LSa an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.
2. Anforderungen an Bauteile
2.1. Brandwände
Brandwände gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO LSa sind in Abständen von höchstens 60 m anzuordnen. In Öffnungen in diesen Brandwänden im Zuge notwendiger Flure sind feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.
2.2. Hallen
Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
3. Rettungswege
3.1. Allgemeine Anforderungen
Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. Die Rettungsweglänge wird in der Lauflinie gemessen.
3.2. Rettungswege durch Hallen
Einer der beiden Rettungswege nach Nr. 3.1. darf durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat.
3.3. Notwendige Flure
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein.
3.4. Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzerinnen oder Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen | 0,90 m |
notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzerinnen oder Benutzer angewiesen sind | 2 m |
sonstigen notwendigen Fluren | 1,25 m |
notwendigen Treppen | 1,25 m. |
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
4. Treppen, Geländer und Umwehrungen
Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,50 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,10 m hoch sein.
5. Türen
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.
6. Blitzschutzanlagen
Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.
7. Sicherheitsbeleuchtung
Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.
8. Alarmierungsanlagen
Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.
9. Sicherheitsbeleuchtung
Alarmierungsanlagen und Rauchabzugsanlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
10. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung
Die Betreiberin oder der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.
11. Prüfungen
11.1. Fristen, Sachverständige und Fachfirmen
Die in der folgenden Tabelle genannten Anlagen und Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme, wieder- kehrend in den angegebenen Fristen und nach wesentlichen Änderungen von nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen oder Fachfirmen auf Grund eines Wartungsvertrages auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Prüfgegenstände | Prüfungen vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch |
Prüfungen bei Wiederholungsprüfungen durch |
Frist(Jahre) |
Alarmierungsanlagen, | Nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige |
Nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige oder Fachfirma auf Grund |
< 3 |
Rauchabzugsanlagen | < 3 | ||
Blitzschutzanlagen | < 5 | ||
elektrische Anlagen | < 3 | ||
Sicherheitsstromversorgungsanlage Sicherheitsbeleuchtung |
< 3 |
11.2. Prüfbericht
Vor der ersten Inbetriebnahme ist der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Bericht über die Prüfung vorzulegen.
11.3. Prüfpflicht
Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Verfügungsberechtigten haben
Werden Mängel nicht unverzüglich beseitigt, haben die Sachverständigen oder die Fachfirmen dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, welche die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.
12. Ordnungswidrigkeiten
In der Baugenehmigung ist durch Auflagen, gestützt auf § 56 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA, zu fordern, dass entsprechend den Geboten der Nr. 11. die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen vollständig und rechtzeitig durchgeführt und die festgestellten Mängel beseitigt werden.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen diese Auflagen eine Ordnungswidrigkeit darstellt ( § 88 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA) und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
*) Hinweis:
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S.37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18). sind beachtet worden.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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