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Regelwerk, Bauprodukte

PÜZAVO - Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht
- Sachsen-Anhanlt -

Vom 27. März 2006
(GVBl. Nr. 12 vom 31.03.2006 S. 170; 11.12.2009 S. 588 09)
Gl.-Nr.: 213.40


Aufgrund von § 84 Abs. 4 Nrn. 2 und 4 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSa 2006 S. 7), wird verordnet:

§ 1 Anerkennung 09

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung (§ 17 Abs. 6 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt) oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung (§ 17 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt),

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(1a) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne oder mehrere Bauprodukte.

(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 09

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (leitende Person). Sie muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten,
  5. für Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen. Die leitende Person einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberuflich stellvertretende Person bestellt ist, die die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt. Für Prüfstellen kann eine hauptberuflich stellvertretende Person verlangt werden, die die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist die leitende Person nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberuflich stellvertretende Person verlangt werden. Die leitende Person und, wenn eine stellvertretende Person bestellt ist, die stellvertretende Person müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeilen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Die leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. darf durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein,
  4. muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

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