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Regelwerk

LEntwG LSa - Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. April 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 28.04.2015 S. 170; 30.10.2017 S. 203 17, 17a; 14.02.2024 S. 23 24)
Gl.-Nr.: 230.11



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Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben und Ziele 17a

(1) Der Landesentwicklung dienen insbesondere die Landesentwicklungsplanung mit der Planung auf Landesebene und der Regionalplanung nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 5. 1245). in der jeweils geltenden Fassung, und der Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung nach § 4 sowie die Instrumente zur Sicherung der Landesentwicklung und das Amtliche Raumordnungsinformationssystem (ARIS).

(2) Der Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt und seine Teilräume sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes durch zusammenfassende. überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

  1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen,
  2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.
  3. die demografische Entwicklung sowie
  4. der Klima- und Hochwasserschutz in besonderer Weise zu berücksichtigen

und ist

  1. die unterirdische Raumordnung Gegenstand der Regelungen dieses Gesetzes.

§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben 24

(1 ) Die Aufgaben der Landesentwicklung werden von den Landesentwicklungsbehörden und den Trägern der Regionalplanung wahrgenommen.

(2) Oberste Landesentwicklungsbehörde ist das für Landesentwicklung zuständige Ministerium. Der obersten Landesentwicklungsbehörde obliegt:

  1. die Aufstellung des Landesentwicklungsplans.
  2. die Abstimmung der Planung auf Landesebene mit dem Bund und anderen Bundesländern und die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes,
  3. die Zusammenarbeit mit dem Bund an einer Raumordnung in der Europäischen Gemeinschaft und im größeren europäischen Raum,
  4. die Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems einschließlich des Raumordnungskatasters sowie die Raumbeobachtung und die Erarbeitung von prognostischen Grundlagen für die Landesentwicklung, die insbesondere auf Bevölkerungsprognosen beruhen, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt alle drei Jahre, beginnend mit dem Jahr 2024, für das Gebiet des Landes sowie für das Gebiet eines jeden Landkreises, einer jeden kreisfreien Stadt und einer jeden Gemeinde erstellt,
  5. die Entscheidung über die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung im Landesentwicklungsplan,
  6. die Erarbeitung von Vorgaben für inhaltliche Definitionen und die Form der Pläne nach § 7 Abs. 1.
  7. die Festlegung von Planungsräumen,
  8. die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen.
  9. die Durchführung vom Raumordnungsverfahren, soweit nicht die unteren Landesentwicklungsbehörden zuständig sind,
  10. die Abgabe von landesplanerischen Stellungnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vorfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen.

(3) Untere Landesentwicklungsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt:

  1. die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen,
  2. die Durchführung von Raumordnungsverfahren deren räumliche Auswirkungen sich auf das Gebiet eines Landkreises beschränken und die durch die oberste Landesentwicklungsbehörde übertragen werden,
  3. die Beratung über Erfordernisse der Raumordnung.

(4) Träger der Regionalplanung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Ihnen obliegt die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans und von Regionalen Teilgebietsentwicklungsplänen. Sie erledigen diese Aufgabe in Regionalen Planungsgemeinschaften als Zweckverbände nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.

§ 3 Aufsicht

(1) Die unteren Landesentwicklungsbehörden unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht der obersten Landesentwicklungsbehörde.

(2) Der obersten Landesentwicklungsbehörde obliegt die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften sowie die Rechts- und Fachaufsicht über die von den Regionalen Planungsgemeinschaften verfügten Untersagungen. Für die Durchführung der Rechtsaufsicht und der Fachaufsicht gilt Teil 8 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend.

§ 4 Grundsätze der Raumordnung zur Landesentwicklung 17 24

Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz gelten für die Landesentwicklung folgende weitere Grundsätze der Raumordnung als Vorgaben für Abwägungs- und Ermessensentscheidungen:

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