Regelwerk, Bau EU, Bund

KLR - Kunststofflager-Richtlinie
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff

- Sachsen-Anhalt -

Fassung März 2006
(MBl. LSa vom 09.08.2013 S. 374)



1. Schutzziel

1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es, beim Brand eines Lagers für Sekundärstoffe aus Kunststoff der Ausbreitung von Feuer vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen ( § 14 BauO LSA).

1.2 Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen an:

  1. die Größe der Flächen von Brand- und Lagerabschnitten,
  2. die Lagerguthöhe,
  3. die Begrenzung der Brand- und Lagerabschnitte durch Wände oder durch Freiflächen.

2. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Lagermengen von mehr als 200 m3 in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose, in ortsfesten oder ortbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien.

3. Flächen für die Feuerwehr

Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück geeignete Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle herzustellen.

4. Lagerung von Stoffen in Gebäuden

4.1 Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den Erdgeschossen erfolgen.

4.2 Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von höchsten 5.000 m2 zu unterteilen.

4.3 Jeder Abschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 300 m2 zu unterteilen.

4.4 In einem Brandabschnitt müssen vorhanden sein:

  1. stationäre automatische Feuerlöschanlagen oder Rauch-Abzugsanlagen in Verbindung mit automatischen Brand-Meldeanlagen, wenn der Abschnitt größer als 800 m2 ist.
  2. stationäre automatische Feuerlöschanlagen, wenn der Brandabschnitt größer als 1.600 m2 ist.

5. Lagerung von Stoffen im Freien

5.1 Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lagerung innerhalb eines Brandabschnittes mit einem Dach, wenn

  1. die zulässige Lagerguthöhe durchgehend mindestens 2,5 m unterhalb der Unterkante des niedrigsten Teils des Daches endet,
  2. der Brandabschnitt an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Seiten vollflächig offen ist und
  3. die übrigen Seiten des Brandabschnittes, die nicht vollflächig offen sind, eine Länge von höchstens 45 m haben.

5.2 Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht überdachte Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Brandabschnitte von höchstens 2.000 m2 zu unterteilen. Die Wände sind

  1. bei Brandabschnitten ohne Dächer mindestens 1 m über die zulässige Lagerguthöhe,
  2. bei Brandabschnitten mit Dächern nach Nummer 5.1 aus nichtbrennbaren Baustoffen bis unter die Dachhaut,
  3. bei Brandabschnitten mit Dächern nach Nummer 5.1 aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m über Dach zu führen.

5.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerabschnitte von höchstens 400 m2 zu unterteilen. Die Wände sind mindestens 0,5 m über die zulässige Lagerguthöhe zu führen.

5.4 Brand- und Lagerabschnitte dürfen folgende Lagertiefen nicht überschreiten:

  1. 40 m, wenn zwei sich gegenüberliegende Seiten für die Brandbekämpfung frei zugänglich sind,
  2. 20 m, wenn nur eine Seite für die Brandbekämpfung zugänglich ist.

5.5 Lager im Freien müssen von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 10 m einhalten oder gegenüber Grundstücksgrenzen feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen bis mindestens 1 m über der zulässigen Lagerguthöhe haben.

6. Lagerguthöhe

Die Lagerguthöhe darf bei Schüttung 5 m, bei Blocklagerung 4 m nicht überschreiten. Die zulässigen Lagerguthöhen sind deutlich sichtbar auszuschildern.

7. Tragbare Feuerlöscher

Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden müssen geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.

8. Löschwasserversorgung

Für die Brandbekämpfung muss Löschwasser in einer Menge von mindestens 96 m3/Std. über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden zur Verfügung stehen. Die für den Brandschutz zuständige Dienststelle kann eine größere Löschwassermenge verlangen, wenn dies erforderlich ist.

9. Betriebliche Maßnahmen

9.1 Auf dem Grundstück muss ein Fernmeldehauptanschluss vorhanden sein.

9.2 Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

ENDE

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