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Regelwerk

KrBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern
- Sachen-Anhalt -

Vom 21. Mai 2002
(MBl. Nr. 49 vom 18.10.2002 S. 989; 31.12.2007aufgehoben *)



Anlage 3 f zu Nr. 56.1.1. VV BauO LSA

 Teil 1
Allgemeine Vorschriften

1. Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.

2. Begriffe

2.1. Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

2.2. Polikliniken sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, in denen Kranke untersucht und behandelt, nicht jedoch untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.

2.3. Sonderkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die nur Kranke mit bestimmten Krankheiten für eine meist längere Verweildauer aufnehmen. Sie sind für einen überörtlichen Einzugsbereich bestimmt.

2.4. Pflegeeinheiten sind Raumgruppen in Krankenhäusern, in denen Kranke stationär untergebracht, verpflegt, gepflegt und behandelt werden.

2.5. Pflegebereiche sind Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Pflegeeinheiten untergebracht sind.

2.6. Untersuchungs- und Behandlungsbereiche sind Gebäude, Gebäudeteile oder Raumgruppen, in denen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden.

2.7. Operationseinheiten sind Raumgruppen, in denen Operationen vorbereitet und durchgeführt werden.

2.8. Entbindungseinheiten sind Raumgruppen, in denen konservative und operative Geburtshilfe geleistet wird.

2.9. Intensiveinheiten sind Raumgruppen, in denen Kranke intensiv überwacht, behandelt und gepflegt werden.

2.10. Zu den Einheiten und Bereichen nach den Nrn. 2.3. bis 2.8. zählen auch zugehörige Nebenräume, wie Umkleide-, Wasch- und Pausenräume für das Arztpersonal, Krankenpflegepersonal und andere Betriebsangehörige (Personal).

3. Bebauung der Grundstücke

3.1. Krankenhäuser dürfen nur an Standorten errichtet werden, an denen ihre Zweckbestimmung nicht unzumutbar durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen beeinträchtigt wird. Dies gilt sinngemäß für Erweiterungsbauten bestehender Krankenhäuser. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Nachteile durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden.

3.2. Krankenhäuser müssen auf dem Grundstück so angeordnet und ausgeführt sein, dass der von außen einwirkende Lärm in den Bettenzimmern sowie in den Untersuchungs- und Behandlungsräumen nicht stört oder belästigt; als Richtwert gilt ein mittlerer Maximalpegel von 40 dB(A), gemessen bei geschlossenen Fenstern.

3.3. Küchen, Wäschereien, Desinfektions-, Verbrennungs-, Energieversorgungs- und Lüftungsanlagen, Werkstätten, Anlagen für feste und flüssige Abfallstoffe, Versorgungs- und Entsorgungsladerampen sowie ähnliche Räume oder Anlagen sind so anzuordnen und auszuführen, dass Gerüche oder Geräusche in den in Nr. 3.2. genannten Räumen nicht stören oder belästigen.

4. Rettungswege auf dem Grundstück

4.1. Kranke, Besucherinnen, Besucher und Personal müssen aus dem Krankenhaus unmittelbar oder - über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen, auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

4.2. Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit sein und zusätzlich einen 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern getrennt, so muss die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein.

5. Stellplätze und Garagen

5.1. Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen des Krankenhauses, zur Anfahrt von Krankentransporten noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.

5.2. Mindestens 3 v. H. der Stellplätze sind für Behinderte herzustellen. Diese Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und vom Krankenhaus stufenlos auf kürzestem Wege erreichbar sein. Sie sind besonders zu kennzeichnen. Schilder zur Kennzeichnung der Stellplätze müssen dem Anhang 1 zu dieser Richtlinie entsprechen.

Teil II
Bauvorschriften

6. Wände

6.1. Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss feuerbeständig herzustellen. Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn der Feuerwiderstand dieser Wände mindestens dem feuerbeständiger Wände entspricht und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

6.2. Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in eingeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen; § 29 Abs. 3 BauO LSa ist nicht anzuwenden.

6.3. Wohnungen und andere fremd genutzte Räume müssen von Räumen, die zum Betrieb des Krankenhauses gehören, durch feuerbeständige Wände ohne Öffnungen getrennt sein. Eine Verbindung über Schleusen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen oder über Treppenräume kann gestattet werden, wenn die Nutzung es erfordert.

6.4. Nichttragende Außenwände von Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in feuerhemmender Bauart herzustellen; § 30 Abs. 1 BauO LSa ist nicht anzuwenden.

6.5. An den Außenwänden müssen bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss zwischen Öffnungen verschiedener Geschosse für mindestens 90 min gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile so angeordnet sein, dass der Feuerüberschlagweg von Geschoss zu Geschoss mindestens 1 m beträgt.

6.6. Glaswände sowie Wände aus anderen lichtdurchlässigen Baustoffen, die in Fußbodenhöhe oder unterhalb der erforderlichen Brüstungshöhe ansetzen, müssen gegen Druck ausreichend widerstandsfähig sein. Dies ist nicht erforderlich bei Wänden, die durch Schutzvorrichtungen, wie Geländer, gesichert sind, nicht im Zuge von Rettungswegen und nicht an Außenwänden von Geschossen liegen, deren Fußboden weniger als 1 m über angrenzenden Flächen liegt. Geländer und Holme müssen in Brüstungshöhe einem waagerechten Druck von mindestens 1 kN/m widerstehen. Es kann verlangt werden, dass die Wände aus durchsichtigen Baustoffen gekennzeichnet werden.

7. Decken und Dächer

7.1. Decken in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss sind feuerbeständig herzustellen. Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer muss allein durch die Rohdecke erreicht werden.

7.2. Decken in eingeschossigen Gebäuden sind mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. § 33 Abs. 2 BauG LSa bleibt unberührt.

7.3. Die Nrn. 7.1. und 7.2. gelten auch für Decken, die zugleich das Dach bilden.

7.4. Dachdecken oder Dächer müssen innerhalb eines Abstandes von 5 m von den Außenwänden höherer Gebäudeteile feuerbeständig sein; sie dürfen keine Öffnungen haben. Die Dachschalung muss einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

8. Wand- und Deckenverkleidungen, Dämmschichten

8.1. Außenwandverkleidungen einschließlich ihrer Halterungen und Befestigungen sowie Dämmschichten müssen bei Gebäuden mit mehr als einem Geschoss aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

8.2. Wand- und Deckenverkleidungen sowie Dämmschichten in Rettungswegen nach Nr. 11.1., in Vorräumen von Aufzügen nach Nr. 9.3. und in Treppenräumen nach Nr. 14. müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Die Nr. 10.3. Buchst. b bleibt unberührt.

8.3. Wand- und Deckenverkleidungen sowie Dämmschichten sind in Laboratoriumsräumen und ähnlich genutzten Räumen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

9. Brandabschnitte

9.1. Jedes Obergeschoss im Pflegebereich muss mindestens zwei Brandabschnitte haben. Jeder Brandabschnitt muss mit einem anderen Brandabschnitt und mit einem Treppenraum jeweils unmittelbar verbunden sein und ist so zu bemessen, dass zusätzlich mindestens 30 v. H. der Betten des benachbarten Brandabschnittes vorübergehend aufgenommen werden können.

9.2. Entsprechend § 32 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BauO LSa sind Brandwandabstände bis zu 50 m zulässig, wenn die Fläche des Brandabschnittes 2000 m2 nicht überschreitet. Größere Abstände der Brandwände oder größere Flächen der Brandabschnitte können außerhalb des Pflegebereiches gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt (Hochhäuser).

9.3. Vor Aufzügen nach Nr. 23.1. Satz 1 und zugehörigen Treppenräumen müssen Vorräume angeordnet sein, die durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen zu trennen sind. Die Vorräume müssen zu lüften sein. Türen zu Fluren müssen dicht- und selbstschließend sein. Glasfüllungen der Türen müssen Nr. 10.4. entsprechen.

10. Öffnungen in Wänden und Decken

10.1. Geschosse in Pflegebereichen dürfen nicht über offene Treppenräume miteinander in Verbindung stehen.

10.2. Innerhalb eines Brandabschnittes dürfen in Eingangshallen oder ähnlichen Räumen höchstens drei Geschosse durch nicht notwendige Treppen in Verbindung stehen, wenn die Eingangshallen oder ähnlichen Räume durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sind. Türen zu angrenzenden Räumen und Fluren müssen mindestens dicht- und selbstschließend sein.

10.3. Werden Öffnungen in inneren Brandwänden gestattet ( § 32 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA), so dürfen anstelle selbstschließender feuerbeständiger Abschlüsse dicht- und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden, wenn

  1. diese Öffnungen im Zuge von Fluren liegen, die als Rettungswege dienen, und
  2. die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m auf beiden Seiten der Türen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind und keine Öffnungen haben. Verkleidungen, Beschichtungen, Folien oder Anstriche müssen in diesem Bereich nichtbrennbar sein.

10.4. Glasfüllungen der Türen nach den Nrn. 10.2. und

10.5. müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Türen können offengehalten sein, wenn sie bei Rauchentwicklung selbsttätig schließen.

11. Rettungswege im Gebäude

11.1. Rettungswege (wie Flure, notwendige Treppen und Ausgänge ins Freie) müssen in solcher Zahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, dass Kranke, Besucherinnen, Besucher und Personal unmittelbar oder über andere Brandabschnitte, Flure oder Treppenräume ins Freie auf Rettungswege auf dem Grundstück oder auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

11.2. Von jeder Stelle eines zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraumes muss mindestens ein unmittelbar ins Freie führender Ausgang oder ein Flur nach Nr. 141.1. in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

11.3. Abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 1 BauO LSa muss von jeder Stelle eines nicht zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraumes mindestens ein notwendiger Treppenraum mit einer notwendigen Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

11.4. Von jedem Aufenthaltsraum in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss müssen mindestens zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege erreichbar sein, die unmittelbar oder über notwendige Treppen und Flure ins Freie führen; mindestens einer der Rettungswege darf die nach Nr. 11.3. zulässige Entfernung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 sind Flure, die nur in einer Richtung verlassen werden können, wie Stichflure, bis zu 10 m Länge zulässig.

11.5. Außerhalb des Pflegebereiches kann einer der Rettungswege auch über außen angeordnete Treppen und Gänge (Rettungsbalkone), Terrassen und begehbare Dächer in Verbindung mit Treppen führen, wenn diese Bauteile feuerbeständig hergestellt und ausreichend breit sind.

11.6. An den Kreuzungen und Abzweigungen der Hauptflure sowie an allen Ausgängen und Türen, die im Zuge von Rettungswegen liegen, ist durch Schilder auf die Ausgänge und die notwendigen Treppen hinzuweisen. Die Schilder müssen beleuchtet sein. Im Übrigen sind die Rettungswege durch gut sichtbare Richtungspfeile zu kennzeichnen. Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege müssen dem Anhang 2 dieser Richtlinie entsprechen.

11.7. Der Hauptzugang und die Zugänge für Kranke müssen von Verkehrsflächen aus stufenlos erreichbar und überdacht sein.

12. Flure

12.1. Flure, die als Rettungswege dienen, müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Hochhäusern durch feuerbeständige Bauteile gegen andere Räume abgetrennt sein. Die Wände müssen an die Decken nach Nrn. 7.1. oder 7.2. dicht anschließen.

12.2. Flure, die als Rettungswege dienen, dürfen in eingeschossigen Gebäuden auch durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen von anderen Räumen getrennt sein.

12.3. Türen in Flurwänden nach Nrn. 12.1. und 12.2. müssen dichtschließend sein.

12.4. Licht- oder Sichtöffnungen in Innenwänden der Flure nach Nr. 12.1. sind zulässig, wenn sie durch Verglasungen in der Feuerwiderstandsklasse F 30 geschlossen werden. Verglasungen mindestens der Feuerwiderstandsklassen G 30 nach DIN 4102-5, sind zulässig wenn sie mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sind.

12.5. Die nutzbare Breite der Flure, die als Rettungswege dienen, muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Flure, die als Rettungswege dienen, müssen mindestens 1,50 m breit sein. Flure, in denen Kranke liegend befördert werden, müssen eine nutzbare Breite von mindestens 2,25 m haben und stufenlos sein. Es kann verlangt werden, dass die nutzbare Breite der Flure in Intensiveinheiten größer sein muss. Außerhalb der Pflegebereiche darf die nutzbare Breite der Flure nach Satz 3 durch Stützen oder ähnliche Bauteile geringfügig eingeengt werden.

12.6. Die nutzbare Breite der Flure darf durch Einbauten nicht eingeengt werden. Einbauten müssen mindestens überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

13. Treppen und Rampen

13.1. Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an ihrer unteren Seite geschlossen sein.

13.2. Nicht notwendige Treppen sind in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen in ihren nicht tragenden Teilen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen.

13.3. Treppen müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze und Fensteröffnungen fortzuführen.

13.4. Treppen mit gewendelten Stufen sind als notwendige Treppen unzulässig.

13.5. Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1,50 m betragen und darf 2,50 m nicht überschreiten. Türflügel dürfen die nutzbare Breite der Treppenansätze nicht einengen.

13.6. Die Auftrittsbreite der Treppen darf nicht weniger als 28 cm betragen, die Stufenhöhe nicht mehr als 17 cm.

13.7. Rampen müssen die in Nr. 13.5. oder die in Nr. 12.5. Satz 2 und 3 angegebenen Breiten haben; ihre Neigung darf höchstens 6 v. H. betragen. Der Boden von Rampen muss rutschsicher ausgebildet sein. Rampen von mehr als 3 m Länge müssen auf beiden Seiten in 80 cm Höhe Handläufe ohne freie Enden haben. Rampen von mehr als 6 m Länge müssen einen Zwischenabsatz von mindestens 1,20 m Länge haben.

14. Treppenräume

14.1. Treppenräume, die keinen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben ( § 37 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA), sind zulässig, wenn die Forderungen nach Nr. 14.1.1. oder Nr. 14.1.2. erfüllt sind.

14.1.1. Die Treppenräume sind durch Flure mit dem Freien zu verbinden. Die Flure sind gegen andere Räume feuerbeständig ohne Öffnungen abzuschließen. Unterirdische Flure müssen Bodenabläufe haben. Türen müssen dicht und selbstschließend sein. Glasfüllungen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Flure sind ausreichend zu beleuchten und zu lüften. Die Länge der Flure bis ins Freie darf 50 m nicht überschreiten.

14.1.2. Der Rettungsweg darf über eine Halle, wie die Eingangshalle, ins Freie führen, wenn die Entfernung von der untersten Treppenstufe bis zum Freien nicht mehr als 20 m beträgt. Die Halle muss durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sein.- Türen zu diesen Räumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Verkaufsstände und Kleiderablagen können in der Halle oder in Räumen, die mit der Halle in offener Verbindung stehen, gestattet werden, wenn in die Halle oder die Räume eine selbsttätige Feuerlöschanlage eingebaut wird. Öffnungen zwischen Halle und Treppenräumen und Fluren, die als Rettungswege dienen, müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Glasfüllungen müssen Nr. 14.1.1. Satz 5 entsprechen.

14.2. Abweichend von § 37 Abs. 7 und 10 BauO LSa dürfen oberhalb der Türen zwischen Fluren und Treppenräumen Verglasungen eingebaut werden. Türen müssen dicht- und selbstschließend sein. Verglasungen und Glasfüllungen der Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Dies gilt nicht für die Wände zwischen Fluren und Treppenräumen von Hochhäusern.

14.3. Treppenhäuser notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Vollgeschosse führen sowie alle innenliegenden Treppenräume müssen an ihrer obersten Stelle einen Rauchabzug mit einer Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des zugehörigen Treppenraumes, mindestens jedoch 0,50 m2, haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoss und vom obersten Vollgeschoss aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. Es kann verlangt werden, dass die Rauchabzugseinrichtungen auch von anderen Stellen bedient werden können. An den Bedienungsvorrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.

15. Fenster und Türen

15.1. Räume, in denen sich ständig Personen aufhalten, wie Betten-, Aufnahme-, Untersuchungs-, Verbands- Arzt- und Dienstzimmer für das Krankenpflegepersonal, Tagesräume für Kranke, müssen Fenster haben. Räume ohne Fenster sind zulässig, wenn ihre Zweckbestimmung es erfordert; die damit verbundenen Nachteile sind durch besondere Maßnahmen auszugleichen. Für das in diesen Räumen beschäftigte Personal sind in der Nähe Pausenräume mit Fenstern anzuordnen.

15.2. Fenster und Oberlichter von Betten-, Untersuchungs- und Behandlungsräumen, die der unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, müssen einen wirksamen Sonnenschutz durch bauliche Maßnahmen oder bewegliche und außenliegende Vorrichtungen haben.

15.3. Türen, durch die Kranke liegend befördert werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,25 m und dürfen mit Ausnahme von Außentüren keine Schwellen haben.

15.4. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebe-, Pendel- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Sonstige Schiebetüren müssen vor den Wänden liegen. Pendel- und Drehtüren sind auch im Pflege- und Behandlungsbereich unzulässig. Für Ausgänge ins Freie, die als Rettungswege dienen, sind automatische Schiebetüren zulässig, für die der Verwendbarkeitsnachweis vorliegt.

16. Fußböden

16.1. Bodenbeläge müssen gleitsicher sein. Sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

16.2. Bodenbeläge- müssen in Fluren, die als Rettungswege dienen, mindestens schwerentflammbar, in Treppenräumen, Laboratoriumsräumen und ähnlichen Räumen nichtbrennbar sein.

17. Beleuchtung und elektrische Anlagen

17.1. Alle Räume, Eingänge sowie die inneren und äußeren Verkehrswege der Krankenhausanlage müssen elektrisch beleuchtet werden können.

17.2. Die Beleuchtung der inneren und äußeren Verkehrswege und der Eingänge darf nur an zentraler Stelle schaltbar sein.

17.3. Alle Bettenzimmer, Wasch- und Baderäume sowie Toilettenanlagen in den Pflegebereichen müssen eine Rufanlage haben, deren Ruf in den Fluren optisch, im Dienstzimmer des Krankenpflegepersonals optisch und akustisch, wahrnehmbar sein muss. Die Rufanlage muss von jedem Bett aus betätigt werden können.

17.4. Die elektrischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen).

18. Sicherheitsstromversorgung

18.1. Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die folgenden Einrichtungen (Verbraucher) über eine sich selbsttätig innerhalb von 15 s einschaltende Sicherheitsstromversorgung für eine Dauer von mindestens 24 h weiterbetrieben werden können:

  1. die Beleuchtung der inneren und soweit erforderlich, der äußeren Verkehrswege. Hierzu gehören auch die Verkehrswege zu Wohnungen und Unterkünften von Arzt- und Pflegepersonal auf dem Krankenhausgrundstück,
  2. die beleuchteten Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege (Nr. 11.6.),
  3. die Beleuchtung aller für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendigen Räume für die Unterbringung, Pflege, Untersuchung und Behandlung von Kranken. In jedem Raum muss mindestens eine Leuchte weiterbetrieben werden können,
  4. Operationsleuchten,
  5. die Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen für operative und andere lebenswichtige Maßnahmen,
  6. die haustechnischen Anlagen, insbesondere die Heizungs-, Lüftungs- und Aufzugsanlagen sowie die Ruf- und Suchanlagen, soweit diese Anlagen ganz oder zum Teil weiterbetrieben werden müssen, -
  7. die sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie Pumpen für Löschwasserversorgung, Alarmeinrichtungen und Warnanlagen sowie
  8. die Kühlanlagen für medizinische Zwecke, wie Kühlanlagen für Blutkonserven.

18.2. Die Operationsleuchten müssen zusätzlich zu der Sicherheitsstromversorgung nach Nr. 18.1. eine besondere Sicherheitsstromversorgung mit der Wirkung haben, dass die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht länger als 0,5 s andauert. Die besondere Sicherheitsstromversorgung muss einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten.

19. Elektrostatische Aufladung

In allen Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren durch elektrostatische Aufladung zu treffen.

20. Beheizung

20.1. Die Räume des Krankenhauses müssen zentral beheizbar sein. Die Art, Bemessung und Anordnung der Heizungsanlage muss die hygienischen Belange des Krankenhauses besonders berücksichtigen.

20.2. Deckenstrahlungsheizungen mit einbetonierten Rohren sind nicht zulässig. Deckenstrahlungsheizungen sind in Räumen für Neugeborene, Säuglinge und Kleinkinder nicht zulässig.

21. Lüftung

21.1. Unbeschadet Nr. 15.1. sind insbesondere lüftungstechnische Anlagen einzubauen, wenn

  1. eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich ist,
  2. bestimmte Raumluftzustände erforderlich sind (Temperatur, Feuchte, Reinheitsgrad, Keimarmut) und
  3. schädliche Stoffe aus der Raumluft zu beseitigen sind (Gase, Dämpfe, Mikroorganismen).

21.2. Lüftungstechnische Anlagen für aseptische Bereiche und Intensiveinheiten sollen in deren Nähe angeordnet sein. Lüftungskanäle müssen kurz sein.

21.3. Lüftungstechnische Anlagen für Operationseinheiten müssen so beschaffen sein, dass zwischen den Einheiten kein Luftaustausch stattfinden kann.

21.4. Infektionsabteilungen, die keine Fensterlüftung haben dürfen, müssen eigene lüftungstechnische Anlagen haben. Trennbare Bereiche im Sinne der Nr. 32.2. dürfen nicht in einem Luftaustausch stehen.

21.5. Lüftungstechnische Anlagen in Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen müssen so beschaffen sein, dass sie geräuscharm sind, Zugbelästigungen vermieden werden und Reinheit und Keimarmut der Raumluft gewährleistet ist. Lüftungsanlagen ohne Ventilatoren sind nicht zulässig.

21.6. Flure ohne öffenbare Fenster oder Oberlichter (innenliegende Flure), die als Rettungsweg dienen, müssen Abluftanlagen haben, die so beschaffen sind, dass sie im Brandfall Rauch ohne Gefahr für andere Räume abführen können.

22. Wasserversorgung

In Bettenzimmern, Wasch- und Baderäumen von Pflegebereichen sowie Toilettenräumen darf die Temperatur an den Auslaufstellen für warmes Wasser 45 °C nicht übersteigen.

23. Aufzüge, Transportanlagen und Abwurfschächte

23.1. In Gebäuden, in denen Pflege-, Untersuchungs- oder Behandlungsbereiche in Obergeschossen untergebracht sind, müssen Aufzüge, die für den Transport von Betten geeignet sind (Bettenaufzüge), in ausreichender Zahl, mindestens Jedoch zwei, vorhanden sein; Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Zweckbestimmung und Größe der Gebäude Bedenken nicht bestehen. Personen- und Lastenaufzüge können verlangt werden.

23.2. In Hochhäusern muss mindestens einer der Bettenaufzüge als Feuerwehraufzug hergestellt sein.

23.3. Fahrkörbe von Bettenaufzügen und Feuerwehraufzügen sind so zu bemessen, dass mindestens Platz für ein Bett und zwei Begleitpersonen vorhanden ist; sie müssen jedoch eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,80 m x 2,50 m haben. Die Innenflächen der Fahrkörbe müssen glatt, waschfest und desinfizierbar sein; der Boden ist rutschsicher herzustellen. An den Innenwänden der Fahrkörbe sind Haltevorrichtungen anzubringen.

23.4. Aufzüge müssen Schächte in feuerbeständiger Bauart haben.

23.5. Transportanlagen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb sichergestellt ist. Die Teile von Transportanlagen, die Geschosse überbrücken, müssen in Schächten angeordnet sein. Im Übrigen gilt § 42 BauO LSa sinngemäß. Die lichte Durchgangshöhe unter Einrichtungen von Transportanlagen muss im Zuge von Rettungs- und Verkehrswegen mindestens 2 m betragen.

23.6. Abwurfschächte sind nur zulässig, wenn ein solcher Unterdruck besteht, dass ein Luftaustausch ausgeschlossen ist.

24. Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

24.1. In jeder Pflegeeinheit muss mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt gut sichtbar angebracht sein. Weitere Feuerlöscher müssen in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, wie Laboratorien, Filmarchiven, Apotheken, - Aufbewahrungsräumen für Medikamente sowie in Operations-, Entbindungs-, Frühgeborenen- und Intensiveinheiten angebracht sein.

24.2. Wandhydranten können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.

24.3. Krankenhäuser müssen eine ihrer Zweckbestimmung, Größe und Lage entsprechende Brandmeldeanlage haben.

24.4. Krankenhäuser müssen Einrichtungen haben, durch die das Personal alarmiert und angewiesen werden kann.

25. Blitzschutzanlagen

Krankenhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben.

Teil III
Anforderungen an Räume und Raumgruppen

26. Bettenzimmer in Pflegebereichen

26.1. Bettenzimmer müssen mindestens folgende Grundfläche je Bett haben:

  1. Einbettzimmer 10 m2 und
  2. Mehrbettzimmer 8 m2.

Dem Bettenzimmer zugeordnete Schleusen, Wasch- und Toilettenräume oder eingebaute Wandschränke sind bei der Berechnung der Grundfläche nicht mitzurechnen.

26.2. Bettenzimmer müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Bei Bettenzimmern, die bis zu 5,50 m tief sind, genügt eine lichte Höhe von 2,70 m.

27. Wasch- und Baderäume

27.1. Jede Pflegeeinheit muss mindestens einen besonderen Waschraum mit Badewanne und Dusche haben; seine Türen müssen Nr. 15.3. entsprechen.

27.2. Badewannen müssen von den Längsseiten und einer Schmalseite aus zugänglich sein. Badewannen und Duschen müssen Haltegriffe haben.

27.3. Im Pflegebereich dürfen Waschbecken keine Verschlüsse und Überläufe haben.

28. Toilettenanlagen

28.1. Für je zehn Betten muss mindestens eine Toilette vorhanden sein. Innenliegende Toilettenräume sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung sichergestellt ist.

28.2. In jedem Geschoss des Pflegebereichs muss mindestens ein Toilettenraum vorhanden sein, der auch von behinderten Personen benutzt werden kann; in dem Toilettenraum ist auch ein Waschbecken anzuordnen. Auf einer Seite des Toilettenbeckens muss eine mindestens 80 cm breite Bewegungsfläche vorhanden sein. Vor dem Toilettenbecken muss sich eine mindestens 1,20 m tiefe Bewegungsfläche befinden, die Toilettenräume sind durch Schilder zu kennzeichnen; sie müssen dem Anhang 1 dieser Richtlinie entsprechen.

28.3. In jedem Krankenhaus müssen zusätzliche Toiletten für Besucherinnen, Besucher und für Personal in ausreichender Zahl vorhanden sein.

28.4. Einzelne Toilettenräume oder Räume für Toilettenanlagen müssen einen eigenen lüftbaren Vorraum mit Waschbecken haben. Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Toilettenraum einzelnen Bettenzimmern zugeordnet ist.

28.5. Türen von Toilettenräumen dürfen nicht nach innen aufschlagen und müssen von außen mit Schlüsseln zu öffnen sein.

29. Umkleidekabinen für Kranke

Umkleidekabinen müssen eine Grundfläche von mindestens 1,40 m2 haben und mindestens 90 cm im Lichten breit sein. Sie müssen lüftbar sein. Die Türen zu den Kabinen dürfen nicht nach innen aufschlagen. Sie müssen von außen mit Schlüsseln zu öffnen sein.

30. Laboratoriumsräume

30.1. Laboratoriumsräume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Ein Ausgang darf auch zu einem benachbarten Raum führen, wenn von diesem ein Rettungsweg unmittelbar erreichbar ist.

30.2. In Laboratoriumsräumen nach Nr. 30.1. müssen in Türnähe Feuerlöschbrausen angebracht sein oder an geeigneten Stellen zum Löschen von Kleiderbränden Löschdecken bereitgehalten werden.

30.3. Laboratoriumsräume müssen Einrichtungen haben, durch die Gase, Dämpfe, Nebel, Wrasen und Stäube so beseitigt werden, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Räume dieser Art müssen durch Warnschilder gekennzeichnet sein.

Teil IV
Fachkrankenhäuser, Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen

31. Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder

31.1. Für die Aufnahme und Untersuchung der Kinder sowie für die Angehörigen müssen besondere Räume vorhanden sein. Der Aufnahmeraum muss von außen zugänglich sein. Die Bettenzimmer müssen Sichtverbindung haben und von Fluren sowie dem Arbeitsplatz des Krankenpflegepersonals einzusehen sein.

31.2. Räume für Neugeborene und Säuglinge dürfen von Fluren nur über Schleusen zugänglich sein.

31.3. Abweichend von Nr. 26.1. genügt für Kinder bis zum schulpflichtigen Alter zwei Drittel der Mindestgrundfläche, die für Bettenzimmer vorgeschrieben ist.

31.4. Die Beschläge der Fenster müssen so beschaffen sein, dass die Fenster nicht von Kindern geöffnet werden können, wenn Absturzgefahr besteht. Glasflächen, elektrische Anlagen und Heizkörper sind so zu sichern, dass Kinder nicht gefährdet werden können.

31.5. Krankenhäuser und Fachabteilungen müssen Beschäftigungs- und Spielräume haben.

31.6. Für die Krankenhäuser ist auf dem Grundstück ein Spielplatz zu schaffen. Die Spielplatzfläche muss ausreichend groß sein.

32. Abteilungen für Infektionskranke

32.1. Die Räume der Infektionsabteilung sind von anderen Räumen des Krankenhauses zu trennen. Der Zugang zu einer Infektionsabteilung darf nicht über allgemein benutzbare Verkehrswege führen. Ein besonderer Aufzug kann verlangt werden. Es muss ein Raum vorhanden sein, in dem das Entsorgungsgut desinfiziert werden kann. Eine Abwasserdesinfektion kann verlangt werden.

32.2. In Pflegeeinheiten für Infektionskranke müssen voneinander trennbare Bereiche für die Unterbringung verschiedenartiger Infektionskranker und verdächtiger vorhanden sein.

32.3. Bettenzimmer für Infektionskranke dürfen für höchstens zwei Kranke eingerichtet sein und müssen eigene Wasch- und Toilettenräume haben. Zwischen Bettenzimmern und Fluren müssen Schleusen mit Einrichtungen für Versorgung und Händedesinfektion angeordnet sein. Jedes Bettenzimmer muss einen eigenen Zugang sowie Sicht- und Sprechverbindung von außen haben. -

32.4. Abteilungen für Infektionskranke müssen eigene. Pausenräume haben.

33. Abweichende Anforderungen an Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen

33.1. An Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen können weitere Anforderungen als nach dieser Richtlinie gestellt werden, soweit sich dies aus der Zweckbestimmung ergibt. Diese Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf:

  1. Baustoffe und Bauteile (wie Fenster mit bruchsicherem Glas),
  2. Einrichtungen (wie sanitäre Einrichtungen),
  3. zusätzliche Räume (wie Beschäftigungsräume) und
  4. Freiflächen für erweiterte Therapie.

33.2. An Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen, insbesondere solche, die nicht für Liegendkranke bestimmt sind, können Erleichterungen gestattet werden, soweit sich dies aus der Zweckbestimmung ergibt. Diese Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf:

  1. die nutzbare Breite der Flure (Nr. 12.5.),
  2. die elektrischen Anlagen (Nr. 17.3.),
  3. Bettenaufzüge (Nr. 23.1.) und
  4. die Größe der Bettenzimmer (Nr. 260).

33.3. Bei Krankenhäusern des Strafvollzugs kann von den Vorschriften dieser Richtlinie abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Zweckbestimmung erforderlich ist.

Teil V
Betriebsvorschriften

34. Rettungs- und Verkehrswege

34.1. Auf Rettungswegen außerhalb von Gebäuden und auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

34.2. Auf die Verbote der Nr. 34.1. ist durch Schilder hinzuweisen. Die Schilder müssen dem Anhang 3 dieser Richtlinie entsprechen.

34.3. Rettungswege im Gebäude müssen freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

35. Sonstige Betriebsvorschriften

35.1. Die Betreiberin oder der Betreiber des Krankenhauses hat der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen fachkundigen Betriebsangehörigen zu benennen, der für die Betriebssicherheit der technischen Anlagen und die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu sorgen hat.

35.2. Die Betreiberin oder der Betreiber des Krankenhauses hat an gut sichtbarer Stelle im Erdgeschoss, wie z.B. im


Pförtnerraum, einen Lageplan und die Grundrisse aller Geschosse anzubringen, in denen die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen für die Brandbekämpfung sowie die Intensivpflegeabteilungen, die Abteilungen für Infektionskranke und die Abteilungen, in denen mit ionisierenden Strahlen umgegangen wird, eingetragen sind.

35.3. Die Betreiberin oder der Betreiber des Krankenhauses hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde eine Brandschutzordnung aufzustellen.

35.4. Bei Krankenhäusern mit mehr als 1000 Betten kann eine Hausfeuerwehr verlangt werden. Die erforderliche Zahl der Hausfeuerwehrkräfte und deren Aufgaben werden von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzbehörde festgelegt.

35.5 Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens einmal zu belehren über:

  1. die Lage und Bedienung der Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand.

35.6. Lüftungsanlagen müssen so betrieben werden, dass die Anforderungen der Nm. 21.3. und 21.5. erfüllt sind.

Teil VI
Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen

36. Zusätzliche Bauvorlagen

36.1. Die Bauvorlagen müssen zusätzlich zu den in der BauVorlVO genannten Bauvorlagen besondere Angaben enthalten über:

  1. die Zahl der Betten,
  2. die erforderlichen Rettungswege in Gebäuden und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis (Nrn. 11.1. bis 11.4. und 12.5.) und
  3. die Räume für Untersuchung und Behandlung mit ionisierenden Strahlen.

36.2. Der Lageplan muss die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.

36.3. Über haustechnische Anlagen, wie Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.

37. Prüfungen

37.1. Die Betreiberin oder der Betreiber des Krankenhauses hat die Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen (Nr. 24.) vor der ersten Inbetriebnahme von nach Bauordnungsrccht anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen.

Dies gilt auch, bevor die Anlagen und Einrichtungen nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden sollen. Die Prüfungen sind mindestens alle drei Jahre zu wiederholen; dies ist nicht erforderlich, wenn andere amtliche Prüfungen durchgeführt werden oder ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma besteht. Die Prüfung selbsttätiger Feuerlöschanlagen durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige hat die Betreiberin oder der Betreiber jährlich durchführen zu lassen, es sei denn, dass ein Überwachungsvertrag mit einer technischen Prüfstelle besteht.

37.2. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Lüftungsanlagen (Nr. 21.) von nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen, die hygienische Beschaffenheit der Lüftungsanlagen von den Sachverständigen eines Hygiene-Instituts vor der ersten Inbetriebnahme prüfen zu lassen. Die Prüfung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.

37.3. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes erforderlichen elektrischen Anlagen und Einrichtungen von nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme prüfen zu lassen. Die Prüfung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen. Abweichend hiervon genügt die Prüfung in Abständen von höchstens fünf Jahren, wenn die Betreiberin oder der Betreiber sicherstellt, dass die Anlagen und Einrichtungen in der Zwischenzeit entsprechend den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen) durch Fachkräfte geprüft werden.

37.4. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Blitzschutzanlagen (Nr. 25.) alle fünf Jahre von Sachverständigen prüfen zu lassen.

37.5. Bei Schadensfallen an Anlagen, die in Nrn. 37.1. bis 37.4. genannt sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall weitere Prüfungen verlangen.

37.6. Die Kosten der wiederkehrenden Prüfungen hat die Betreiberin oder der Betreiber des Krankenhauses zu tragen. Sie oder er haben auch für die Prüfungen die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Für die Prüfung der elektrischen Anlagen sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

  1. Schaltpläne der allgemeinen Stromverteilung,
  2. Schaltpläne der unter Nm. 37.1. und 37.3. genannten Anlagen,
  3. Installationspläne, die die Lage der elektrischen Betriebsräume und Verteilungen sowie die Verbraucher mit Leistungsangabe, die an die Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sind, erkennen lassen.

Für die Prüfung der lüftungstechnischen Anlagen sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

  1. Ausführungszeichnungen,
  2. Bedienungs- und Wartungsanleitungen und
  3. Angaben über die Wartungen, Filterwechsel und Desinfektionen.

37.7. Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Sachverständigen den Zugang zu den Anlagen zu gestatten; sie oder er hat den Bericht der Sachverständigen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Das Bestehen von Überwachungsverträgen nach Nr. 37.1. Satz 3 und 4 ist der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.

37.8. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen und die Beseitigung der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

Teil VII
Schlussvorschriften

38. Anwendung der Betriebs- und Prüfvorschriften auf bestehende Krankenhäuser

Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie bestehenden Krankenhäuser ist die Anwendung der Betriebsvorschriften (Nrn. 34. und 35.) und der Vorschriften über Prüfungen (Nr. 37.) dieser Richtlinie entsprechend zu fordern (siehe Nr. 56.1.3.2. VV BauO LSA), sofern dies noch nicht erfolgt ist.

39. Weitere Anforderungen

Weitere Anforderungen als nach dieser Richtlinie können gestellt werden, wenn diese zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf einen einwandfreien hygienischen Betrieb, für die Sicherung der Rettungswege und für die Beleuchtung.

40. Ordnungswidrigkeiten

In der Baugenehmigung ist durch Auflagen, gestützt auf § 56 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA, zu fordern, dass:

  1. entsprechend Nrn. 37.1. bis 37.4. die vorgeschriebenen Prüfungen vollständig und rechtzeitig durchgeführt werden und
  2. entsprechend Nr. 37.8. die von den Sachverständigen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigt werden.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen diese Auflagen eine Ordnungswidrigkeit ( § 88 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA) darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

.

  zur KrBauR Anhang 1

 

Bild 1 Bild 2 Bild 3
Gebotszeichen für Rollstuhlbe-
nutzer nach DIN 30600 Blatt 496
Parkplatz Richtungspfeil nur in Verbindung mit Bild 1 oder 2
Farben der Schilder blau DIN 4844 Teil 2 Kontrastfarbe Symbole weiß Randmaße nach DIN 825 Teil 1

Anwendungsbeispiele

 

Kennzeichnung von Türen für
Rollstuhlbenutzer
    Pkw-Stellplatz für
Rollstuhlbenutzer
    Richtungsangabe zu Pkw-Stellplätzen
für Rollstuhlbenutzer

 

Schildgröße (a x b) in mm Rand (g) in mm für Sichtweite bis
148 x 148 2,5 15 m
250 x 250 3 25 m
500 x 500 5 35 m

.

zur KrBauR Anhang 2
Farben der Schilder grün DIN 4844 Teil 2
Kontrastfarbe für Symbol weiß
Randmaße nach DIN 825 Teil 1
   
Richtungsangabe rechts
für Rettungsweg

Ausgang
(über dem Ausgang anzubringen)

Richtungsangabe links
für Rettungsweg
Schildgröße (a x b) in mm (DIN 825 Teil 2) Rand (g) in mm für Sichtweite bis
105 x 210

148 x 297

hinterleuchtet

beleuchtet

15 m
210 x 420

250 x 500

hinterleuchtet

beleuchtet

25 m
297 x 594

420 x 841

hinterleuchtet

beleuchtet

35 m

.

zur KrBauR Anhang 3
Bild 1
Lagerung von Gegenständen auf Rettungswegen im freien verboten

Farben des Schildes und des Randes weiß
Kontrastfarbe Symbole schwarz
Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2

Bild 2
Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Rettungswegen im Freien verboten (nach StVO)

Farben des Schildes blau DIN 4844 Teil 2
Rand weiß
Verbotszeichen rot DIN 4844 Teil 2

Schildgröße (a x b) in mm (DIN 825 Teil 2) Rand (g) in mm für Sichtweite bis
160 3 15 m
250 3 25 m
400 4 35 m


ENDE

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