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Brandschutz in bestehenden Hochhäusern
- Sachsen-Anhalt -
Vom 12. November 1993
(MBl.LSa vom 12.11.1993 S. 2818)
Gl.-Nr.: 2131.y
RdErl. des MRS vom 12.11.1993 - 22/24158/1
Die Ausführungen dieses RdErl. dienen der einheitlichen bauaufsichtlichen Behandlung der bestehenden Hochhäuser hinsichtlich des baulichen Brandschutzes und insbesondere der Rettungswege, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung ( BauO) vom 20.07.1990 i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Bauordnung vom 20.07.1990 (GBl. I S. 929), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes zur Neuordnung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit und zur Anpassung der Bauordnung vom 09.10.1992 (GVBl. LSa S. 730), errichtet oder mit deren Errichtung nach genehmigten Bauvorlagen begonnen wurde.
I.
Rechtslage, Sicherheitskonzepte, Eingriffsermächtigungen
1. Unterhaltungspflicht der Verfügungsberechtigten
Bestehende Anlagen sind nach § 3 Abs. 1 BauO "so zu ändern, instandzusetzen und instandzuhalten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden". Sie sind seitens der Verfügungsberechtigten mindestens in dem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung entspricht. Diese Anforderungen sind für bestehende Hochhäuser in der Regel den TGL-Standards und Vorschriften der Staatlichen Bauaufsicht sowie den Baugenehmigungsbestimmungen zu entnehmen.
2. Bestandsschutz
Bestehende Hochhäuser genießen Bestandsschutz, sofern sie den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden baurechtlichen Vorschriften bzw. der Baugenehmigung entsprechen.
3. Vergleich der Sicherheitskonzepte von TGL und Vorschriften der Staatlichen Bauaufsicht mit der derzeitigen BauO
Das den TGL-Vorschriften zugrundeliegende Brandschutz- und Rettungswegekonzept ist zwar nicht identisch mit dem Sicherheitskonzept der BauO; es ist aber bezüglich des Sicherheitsgrades grundsätzlich als diesem vergleichbar anzusehen, so daß sich ein allgemeines Nachrüstungserfordernis nicht ergibt.
4. Brandschutztechnische Überprüfungen und Ordnungsverfahren zur Beseitigung von Sicherheitsmängeln
4.1 In der Praxis ist bei und seit Errichtung der bestehenden Hochhäuser zum Teil von den Brandschutzvorschriften abgewichen worden. Eine Überprüfung des baulichen Brandschutzes der bestehenden Häuser ist deshalb unverzüglich vorzunehmen. Sie ist in der Regel zusammen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde durchzuführen. Insbesondere sollten Umbau-, Sanierungs- oder Modernisierungsvorhaben der Verfügungsberechtigten Anlaß für solche Überprüfungen sein.
4.2 Werden bei den Überprüfungen des baulichen Brandschutzes konkrete Gefahren, insbesondere für Leben und Gesundheit, oder sicherheitsrelevante Verstöße gegen die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden baurechtlichen Bestimmungen festgestellt, ist ein unverzügliches Tätigwerden zur alsbaldigen Herstellung einer ausreichenden Sicherheit im Brandfall geboten. Unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18.08.1993 (GVBl. LSa S. 412) insbesondere des § 28 VwVfG LSa sind gegebenenfalls die erforderlichen bauaufsichtlichen Anordnungen zu erlassen.
5. Rechtsgrundlagen bauaufsichtlicher Anordnungen
Als in Betracht kommende Ermächtigungsvorschriften und Rechtsgrundlagen für bauaufsichtliche Anordnungsverfahren sind im Einzelfall auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen:
5.1 § 60 Abs. 2 BauO in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden speziellen Baurechtsanforderungen *
Auf diese Rechtsgrundlage sind Anordnungen zur Mängelbeseitigung zu stützen, mit denen das zum Zeitpunkt der Genehmigung rechtsverbindlich festgelegte Sicherheitsniveau durchgesetzt oder wegen zwischenzeitlicher Verstöße gegen den genehmigten Zustand wieder hergestellt werden soll. In diesen Fällen dürfte der Begründungspflicht regelmäßig genügt sein, wenn die Behörde in der Verfügung zum Ausdruck bringt, daß der beanstandete Zustand wegen seiner Rechts- oder Ordnungswidrigkeit beseitigt werden muß, und damit die Rechtsvorschrift dokumentiert wird, gegen die verstoßen wurde, sowie der Sinn der Vorschrift oder die Notwendigkeit der Einhaltung der Vorschrift dargelegt wird.
5.2 § 84 Abs. 1 BauO in Verbindung mit den jetzt geltenden speziellen Baurechtsanforderungen
5.2.1 Der unter Nr. 2 genannte Bestandsschutz bestehender baulicher Anlagen kann nach § 84 Abs. 1 BauO nur durchbrochen werden, um Anforderungen neuen Rechts gegenüber bestehenden baulichen Anlagen durchzusetzen, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Es muß also eine im Einzelfall begründete konkrete Gefahr vorliegen, deren Eintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Konkret ist eine Gefahr dann, wenn im zu beurteilenden Einzelfall irgendwann in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden sein kann. Die Gefahr muß weder mit Sicherheit zu erwarten sein noch unmittelbar bevorstehen.
(Stand: 06.09.2023)
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