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Regelwerk

Verordnung zur Übertragung von bauplanungsrechtlichen Aufgaben und Befugnissen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 28. April 2010
(GVBl. LSa Nr. 12 vom 10.05.2010 S. 292)
Gl.-Nr.: 213.54



Aufgrund von § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in Verbindung mit § 9 des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte vom 5. November 2009 (GVBl. LSa S. 514), wird verordnet:

§ 1 Übertragung von Aufgaben nach dem Baugesetzbuch

(1) Den Landkreisen werden folgende Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde übertragen:

  1. die Genehmigung von Bebauungsplänen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches,
  2. die Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen von bereits genehmigten Flächennutzungsplänen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches. Der Landkreis unterrichtet die höhere Verwaltungsbehörde, falls Änderungen oder Ergänzungen eines Flächennutzungsplanes einzeln oder in ihrer Summe den überwiegenden Teil der Fläche der Gemeinde betreffen.

Die Fachaufsicht obliegt der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. für Bauleitpläne, die durch die Landkreise im Auftrag der Gemeinden erarbeitet wurden oder werden,
  2. für die Änderung oder Ergänzung der Flächennutzungspläne der nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes gebildeten Zweckverbände.

§ 2 Rückholklausel

Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr kann im Einzelfall abweichend von § 1 die übertragenen Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde zuweisen, wenn

  1. es sich um eine landesbedeutsame Planung handelt oder
  2. durch die Planung landesbedeutsame Vorhaben wesentlich beeinflusst werden können.

§ 3 Übergangsregelung

Über die Genehmigung von Plänen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Genehmigung vorliegen, entscheidet die bis dahin mit dem Genehmigungsverfahren befasste jeweilige Behörde.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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