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Verordnung zur Übertragung von bauplanungsrechtlichen Aufgaben und Befugnissen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 28. April 2010
(GVBl. LSa Nr. 12 vom 10.05.2010 S. 292)
Gl.-Nr.: 213.54
Aufgrund von § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in Verbindung mit § 9 des Gesetzes zur Übertragung staatlicher Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte vom 5. November 2009 (GVBl. LSa S. 514), wird verordnet:
§ 1 Übertragung von Aufgaben nach dem Baugesetzbuch
(1) Den Landkreisen werden folgende Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde übertragen:
Die Fachaufsicht obliegt der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
§ 2 Rückholklausel
Das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr kann im Einzelfall abweichend von § 1 die übertragenen Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde zuweisen, wenn
§ 3 Übergangsregelung
Über die Genehmigung von Plänen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Genehmigung vorliegen, entscheidet die bis dahin mit dem Genehmigungsverfahren befasste jeweilige Behörde.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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