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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung
- Hamburg -

Vom 9. September 2026
(HmbGVBl. Nr. 29 vom 25.09.2026 S. 243)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Die Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 63 Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Ist zu einem Vorhaben die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB erforderlich, treten die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Eingang der Erklärung über die Zustimmung der Gemeinde oder dem Ablauf der Frist nach § 36a Absatz 1 Satz 4 oder § 36a Absatz 2 Satz 2 BauGB ein."

2. § 64 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
  1. §§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf § 172 BauGB gestützte Verordnungen,
  2. bei Grundstücken im Hafengebiet §§ 3 und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes,
  3. die Hamburgische Baumschutzverordnung,
  4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist,
  5. § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungseinheiten,
  6. Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes.
"(1) Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens nach
  1. §§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf § 172 BauGB gestützte Rechtsverordnungen,
  2. §§ 3 und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes bei Grundstücken im Hafengebiet,
  3. der Hamburgischen Baumschutzverordnung,
  4. §§ 14, 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist,
  5. § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungseinheiten,
  6. den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes einschließlich beantragter Abweichungen im Sinne des § 67."

3. In § 67 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ", von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von Abweichungen nach § 34 Absatz 3a BauGB oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung" durch die Textstelle "und von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs sowie aufgrund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften" ersetzt.

4. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Ist zu einem Vorhaben die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB erforderlich, so gilt diese unter den Voraussetzungen des § 36a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 BauGB als erteilt."

b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "Stellungnahmen bleiben" durch die Textstelle "Stellungnahmen nach Satz 2 bleiben" ersetzt.

5. In § 70 Absatz 3 Satz 1 wird hinter den Wörtern "Vor der Zulassung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans" die Textstelle ", von Abweichungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs" eingefügt.

ID 262404

ENDE

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