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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes
- Hamburg -
Vom 8. Mai 2026
(HmbGVBl. Nr. 16 vom 19.05.2026 S. 142)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes
Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz vom 8. März 1982 (HmbGVBl. S. 47), zuletzt geändert am 23. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 349), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Eintrag zu § 15a wird das Wort "Informationspflichten" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
b) Der Eintrag zu § 18 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 18 Übergangsregelung | " § 18 (aufgehoben)". |
2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. die Verwendung von Wohnraum für ausschließlich gewerbliche oder freiberufliche Zwecke, | "1. die Verwendung oder Überlassung von Wohnraum für ausschließlich gewerbliche oder berufliche Zwecke," |
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
b) In Satz 4 wird die Textstelle "Findet die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten statt und beträgt weniger als 50 vom Hundert der Gesamtwohnfläche" durch die Wörter "Beschränkt sich die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten auf höchstens acht Wochen innerhalb eines Kalenderjahres" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
c) Satz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Gleiches gilt, wenn die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten auf höchstens acht Wochen innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt bleibt. | "Findet die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken in der Hauptwohnung des Nutzungsberechtigten statt, wird dabei aber der Wohnraum nicht an wechselnde Nutzer zum Zwecke einer nur vorübergehenden Nutzung überlassen und beträgt die anders genutzte Fläche weniger als 50 vom Hundert der Gesamtwohnfläche, so liegt ebenfalls keine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes vor." |
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert am 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Textstelle "Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1), zuletzt geändert am 25. März 2026 (BGBl. I Nr. 81 S. 1, 101), in der jeweils geltenden Fassung, die keine Online-Plattformen im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. EU L, 2024/1028, 29.4.2024) sind" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Eine Beendigung des Leerstehenlassens haben die Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Beendigung des Leerstehenlassens unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen."
c) Die Absätze 5 bis 9 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Wird Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs überlassen oder entsprechend genutzt, so hat der Nutzungsberechtigte dies in den Fällen des § 9 Absatz 2 Sätze 4 und 5 der zuständigen Behörde zuvor anzuzeigen; er hat seinen Familiennamen, seine Vornamen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum, die Belegenheit der Wohnung, die Verwendung als Haupt- oder als Nebenwohnung und den verwendeten oder beabsichtigten Vertriebsweg für die Gebrauchsüberlassung an wechselnde Nutzer anzugeben. Wenn sich die nach Satz 1 anzugebenden Daten ändern, hat der Nutzungsberechtigte dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. |
(Stand: 20.05.2026)
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