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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
- Hamburg -
Vom 5. März 2025
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 14.03.2025 S. 270)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Bauordnung
§ 67 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), erhält folgende Fassung:
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| § 67 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für das nicht verfahrensfreie Errichten und Ändern von Vorhaben müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 2 bis 5 verfasst werden. (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sind auch
Personen, die ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat haben, sind nach Satz 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in Satz 1 genannten Ausbildungen gleichwertig ist. (4) Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist. (5) Bauvorlageberechtigt für Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" zu führen berechtigt ist. |
" § 67 Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die bzw. der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
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(Stand: 08.04.2025)
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