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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
- Hamburg -

Vom 5. März 2025
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 14.03.2025 S. 270)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Bauordnung

§ 67 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), erhält folgende Fassung:

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§ 67 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für das nicht verfahrensfreie Errichten und Ändern von Vorhaben müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 2 bis 5 verfasst werden.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu führen berechtigt ist,
  2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 384, 387), in der jeweils geltenden Fassung, oder in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder
  3. auf Grund des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung ausgeübt hat und im Dienst einer Person des öffentlichen Rechts steht, nur für die dienstliche Tätigkeit.

(3) Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sind auch

  1. die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, Fachhochschule oder einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt das Studium erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks,
  3. die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik.

Personen, die ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat haben, sind nach Satz 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in Satz 1 genannten Ausbildungen gleichwertig ist.

(4) Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist.

(5) Bauvorlageberechtigt für Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" zu führen berechtigt ist.

" § 67 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die bzw. der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für

  1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 2 und 3 verfasst werden, und
  2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Architektin" bzw."Architekt" auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 244), in der jeweils geltenden Fassung führen darf oder
  2. in die von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 15c des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung als auswärtige Ingenieurin oder auswärtiger Ingenieur zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist.

(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,

  1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Sonderbauten sind, sowie in den in Absatz 1 Satz 2 genannten Fällen
    1. Berufsangehörige der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen,
    2. die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks sowie
    3. die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik.

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