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Regelwerk

Änderungstext

Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 60 vom 14.12.2022 S. 605)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 49 folgende Fassung:

alt neu
§ 49 Merkmale der endgültigen Herstellung " § 49 Merkmale der endgültigen Herstellung und zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen".

2. § 45 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

alt neu
b) Wohn- und Mischgebieten bei einer zulässigen Bebauung mit ein oder
zwei Vollgeschossen sowie in Dorfgebieten für die
Fahrbahn 7,0 m,
Parkflächen 4,0 m,
Nebenflächen 6,0 m;"
"b) Wohn- und Mischgebieten und urbanen Gebieten bei einer zulässigen Bebauung mit ein oder zwei Vollgeschossen sowie in Dorfgebieten und dörflichen Wohngebieten für die
Fahrbahn 7,0 m,
Parkflächen 4,0 m,
Nebenflächen 6,0 m;"

3. § 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB) wird nach Einheitssätzen ermittelt. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe der Einheitssätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei dürfen die durch Rechtsverordnung festzulegenden Einheitssätze nicht um mehr als 2,5 vom Hundert erhöht und der Zeitraum für eine Anpassung von einem Jahr nicht unterschritten werden. (3) Die Einheitssätze nach Absatz 2 gelten auch für die Erweiterung und die Herstellung bisher vorhandener Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen nach § 52 Absatz 1 Nummern 2 bis 4. "(2) Nur soweit Einheitssätze vorhanden und rechtmäßig sind, wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB) nach diesen ermittelt. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe der Einheitssätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei dürfen die durch Rechtsverordnung festzulegenden Einheitssätze nicht um mehr als 2,5 vom Hundert erhöht und der Zeitraum für eine Anpassung von einem Jahr nicht unterschritten werden."

4. § 47b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu


3. für Grundstücke in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten mit einer zulässigen Bebauung von
a) einem Vollgeschoss 1,4,
b) zwei Vollgeschossen 1,6,
c) drei Vollgeschossen 1,9,
d) vier und fünf Vollgeschossen 2,0,
e) sechs und mehr Vollgeschossen 2,2,


"3. Für Grundstücke in Wohn-, Misch-, Dorf-, dörflichen Wohn- und Ferienhausgebieten mit einer zulässigen Bebauung von
a) einem Vollgeschoss 1,4,
b) zwei Vollgeschossen 1,6,
c) drei Vollgeschossen 1,9,
d) vier und fünf Vollgeschossen 2,0,
e) sechs und mehr Vollgeschossen 2,2,".

4.2 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. Für Grundstücke in urbanen Gebieten mit einer zulässigen Bebauung von
a) einem Vollgeschoss 2,0,
b) zwei Vollgeschossen 2,6,
c) drei Vollgeschossen 3,0,
d) vier und fünf Vollgeschossen 3,2,
e) sechs und mehr Vollgeschossen 3,4,".

4.3 Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden Nummer 5 bis 10.

4.4 Die neue Nummer 10 erhält folgende Fassung:

Alt:

10. für Grundstücke in Gebieten mit einer festgesetzten Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf, Fläche

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(Stand: 15.12.2022)

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