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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
- Hamburg -

Vom 9. Februar 2022
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 18.02.2022 S.104)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen

Das Hamburgische Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 114-a), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (HmbGVBl. S. 5), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird aufgehoben.

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "Lautsprecherwagen oder Maueranschlag" durch die Textstelle "Lautsprecherwagen, Maueranschlag oder Bekanntmachung im Internet" ersetzt.

3. § 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Soweit Rechtsverordnungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abweichend von den §§ 1 und 3 verkündet worden sind, behält es dabei sein Bewenden. Soweit Rechtsverordnungen abweichend von § 2 in der bis zum 18. Februar 2022 geltenden Fassung verkündet worden sind, beeinträchtigt das deren Wirksamkeit nicht."

Artikel 2
Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes

In § 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Sind amtlich nicht veröffentlichte Bekanntmachungen sachverständiger Stellen Bestandteil der Festsetzungen eines Bebauungsplans, so sind diese beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niederzulegen. Hierauf soll im Gesetz oder der Rechtsverordnung hingewiesen werden. Die Niederlegung kann an anderer Stelle erfolgen oder durch eine andere Art der kostenfreien Zugänglichmachung ersetzt werden, wenn im Gesetz oder in der Rechtsverordnung darauf hingewiesen wird und deren dauerhafte Bereitstellung durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist. Soweit im Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf eine Niederlegung an anderer Stelle oder eine andere Art der kostenfreien Zugänglichmachung verwiesen wird, kann diese durch die Niederlegung beim Staatsarchiv ersetzt werden. Die erfolgte Niederlegung beim Staatsarchiv nach Satz 4 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Sind die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt, gilt der Bebauungsplan als rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, zu dem er im Falle einer ordnungsgemäßen Zugänglichmachung der Bekanntmachungen der sachverständigen Stellen in Kraft getreten wäre."

ID 220307

ENDE

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(Stand: 01.03.2022)

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