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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 2021
(HmbGVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 901)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus vom 2. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 680), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.4 420
Nummer 2.5 55
Nummer 2.6 565
Nummer 2.8 Buchstabe a
erster Gebührensatz 545
Buchstabe b
erster Gebührensatz 290
zweiter Gebührensatz 550
dritter Gebührensatz 250
Nummer 2.9 530
Nummer 3.1 Buchstabe a 594
Buchstabe b 594
Nummer 3.2 Buchstabe a 594
Buchstabe b 594
Nummer 3.4 382
Nummer 3.5 483

2. Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:

2.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung

"a) nach § 9 Absatz 2 Satz 1 HmbWoSchG außer in den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 1 HmbWoSchG

aa) je Wohnung 400 bis 1.200
jedoch höchstens 4.774

bb) je Raum 200 bis 600
jedoch höchstens 2 390".

2.2 In den nachstehend genannten Buchstaben treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Buchstabe b erster Gebührensatz 808
zweiter Gebührensatz 4.774
dritter Gebührensatz 400
vierter Gebührensatz 2.390
Buchstabe c erster Gebührensatz 404
fünfter Gebührensatz 404

2.3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

alt neu
"d) nach § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 HmbWoSchG

je Wohnung 1.000
jedoch höchstens 3000".

3. Nummer 3.7 wird wie folgt geändert:

3.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

alt neu
"a) je Wohnung 329
jedoch höchstens 900".

3.2 In Buchstabe b wird der Gebührensatz "160" durch den Gebührensatz "165" ersetzt.

4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 3.8 zweiter Gebührensatz 1590
Nummer 3.12 erster Gebührensatz 69

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 680), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absätze 1 und 2 wird jeweils der Gebührensatz "60" durch den Gebührensatz "62" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

2.1.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt Neu
Nummer 1.1 Position 200002. . . . 43,50 44,50
Nummer 3.1 Position 200560. . . . 25,46 26,05
Nummer 3.2 Position 200561. . . . 49,24 50,42
Nummer 3.3 Position 200004. . . . 13,36 13,78
Nummer 3.4

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