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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
- Hamburg -
Vom 3. Dezember 2019
(HmbGVBl. Nr. 49 vom 17.12.2019 S. 436)
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
Die Anlage der Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||
"
|
2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 3.1 | 7,- |
Nummer 3.3 | 12,- |
Nummer 3.4 | 5,- |
Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 415), und § 29 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2 | 32 Euro |
Nummer 3 | 25 Euro |
2. Nummern 1 und 3 der Anlage erhalten folgende Fassung:
Alt:
1 | Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals | gebührenfrei |
3 | Bescheinigung oder vorläufige Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 10g, 11b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 8. April 2010 (BGBl. I S. 386), in der jeweils geltenden Fassung und § 82i der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2710), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gebühr ist gemäß § 2 vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten. |
nach Zeitaufwand |
Neu:
1 | Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals bei | |
a) Antragstellung über das Hamburg Service-Portal | gebührenfrei | |
b) sonstiger Antragstellung | nach Zeitaufwand | |
3 | Bescheinigung oder vorläufige Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 10g, 11b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122), in der jeweils geltenden Fassung und § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730), in der jeweils geltenden Fassung | nach Zeitaufwand |
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
ID 192454
ENDE |
(Stand: 09.01.2020)
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