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Zweite Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
- Hamburg -
Vom 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 48 vom 21.12.2018 S. 414)
Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
(nicht dargestellt)
Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), und § 29 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Alt:
Nummer 1 | 35,50 Euro |
Nummer 2 | 29,50 Euro |
Nummer 3 | 23,50 Euro |
Neu:
Nummer 1 | 40 Euro |
Nummer 2 | 31 Euro |
Nummer 3 | 24 Euro |
2. Nummern 1 und 2 der Anlage erhalten folgende Fassung:
Alt:
"1 | Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals | 13 |
2 | Schriftliche Auskunft über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts | nach Zeitaufwand". |
Neu:
"1 | Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals | gebührenfrei |
2 | Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts | nach Zeitaufwand". |
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
ID 190052
ENDE |
(Stand: 30.01.2019)
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