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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes und zur Aufhebung des Einheitssätze-Gesetzes
- Hamburg -
Vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. Nr. 55 vom 27.12.2013 S. 539)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73), wird wie folgt geändert:
1. § 46 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Höhe der Einheitssätze wird durch besonderes Gesetz bestimmt. | "Der Senat wird ermächtigt, die Höhe der Einheitssätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dabei dürfen die durch Rechtsverordnung festzulegenden Einheitssätze nicht um mehr als 2,5 vom Hundert erhöht und der Zeitraum für eine Anpassung von einem Jahr nicht unterschritten werden. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 2 betragen die Einheitssätze für die erstmalige Herstellung von
." |
1.2 Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 6 eingefügt:
"(3) Die Einheitssätze nach Absatz 2 gelten auch für die Erweiterung und die Herstellung bisher vorhandener Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen nach § 52 Absatz 1 Nummern 2 bis 4.
(4) Der Einheitssatz für die Verbesserung der Erschließungsanlagen durch Aufbringen von bituminösen Überzügen auf Pflasterfahrbahnen beträgt 63,00 Euro/m2.
(5) Für die Verbesserung der Nebenflächen und der Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen gelten die Einheitssätze nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummern 4 und 5 entsprechend.
(6) Werden Teilanlagen einer Erschließungsanlage zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt oder ausgebaut, ist der beitragsfähige Aufwand jeweils nach dem Einheitssatz zu ermitteln, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungs- oder Ausbauarbeiten für die jeweilige Teileinrichtung gilt. Erstreckt sich die Herstellung einer Teilanlage über mehrere Jahre, so ist der Einheitssatz maßgebend, der in dem Zeitpunkt gilt, bis zu dem der überwiegende Teil der Herstellungsarbeiten an der Teilanlage abgeschlossen worden ist."
1.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
2. § 47b wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Sofern im Bebauungsplan nur die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt ist, gilt als anrechenbare Geschosszahl ein Drittel der dort in Metern festgesetzten höchstzulässigen Höhe der baulichen Anlagen. Die ermittelte Zahl wird auf einen vollen Wert abgerundet."
2.2 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
Artikel 2
Aufhebung des Einheitssätze-Gesetzes
Das Einheitssätze-Gesetz vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 401) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Artikel 3
Übergangsregelung
Für Erschließungsanlagen oder Teilanlagen, deren endgültige Herstellung oder deren Ausbau vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, finden die bisherigen Einheitssätze nach dem Einheitssätze-Gesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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