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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Versammlungsstättenverordnung
Vom l. März 2011
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 11.03.2011 S. 91)
Auf Grund von § 81 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 6 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Absatz 8 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), und § 23 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird verordnet:
Die Versammlungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420), geändert am 25. September 2007 (HmbGVBl. S. 343), wird wie folgt geändert:
Bei Glasdächern darf die Verglasung im Brandfall über einen Zeitraum von 30 Minuten nicht großflächig herabfallen.
wird gestrichen.
2. In § 5 Absatz 4 wird hinter der Textstelle "führen," das Wort "in" eingefügt.
Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.
und Absatz 4 Satz 7
§ 52 Absatz 4 HBauO bleibt unberührt.
wird gestrichen.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
4.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m2 haben."
4.2 Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 5 bis 9.
4.3 Im neuen Absatz 8 Satz 1 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.
5. In § 20 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "zu der für den Brandschutz zuständigen Behörde" durch die Wörter "zur Leitstelle der Feuerwehr" ersetzt.
(5) Sicherheitstechnische Einrichtungen sind regelmäßig zu warten.
wird aufgehoben.
7. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.1 In Satz 1 Nummer 1 wird die Textstelle "der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle" gestrichen.
7.2 In Satz 2 wird die Textstelle "Nummern 1 und 2" durch die Textstelle "Nummern 1 bis 4" ersetzt.
8. In § 40 Absatz 3 wird hinter der Textstelle "mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens ein" die Textstelle "für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen" eingefügt und die Textstelle "der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung" gestrichen.
9. In § 47 wird die Zahl "17" durch die Zahl "16" ersetzt.
10. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
"
(Außenseite)
Befähigungszeugnis Verantwortliche/r
|
Herr/Frau
geboren am in gegenwärtige Anschrift hat die Eignung als Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio nach § 39 der Versammlungsstättenverordnung nachgewiesen. Befähigungszeugnis-Nr.: Ausstellende Behörde (Siegel) Ort, den (Unterschrift) |
(Innenseite)
(Foto)
(Unterschrift des Inhabers) |
Als Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden."
(Stand: 16.06.2018)
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