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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und des Wohnwagengesetzes
- Hamburg -
Vom 27. April 2010
(HmbGVBl. Nr. 17 vom 07.05.2010 S. 337)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Die Hamburgische Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zu § 9 folgende Fassung:
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§ 9 Nicht überbaute Flächen | " § 9 Nicht überbaute Flächen, Vorgärten". |
2. In § 2 Absatz 4 wird hinter Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. Wohngebäude für behinderte und alte Menschen,".
3. § 6 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
3.1 In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "geschlossene" gestrichen.
3.2 Satz 3
Satz 1 gilt nicht in Vorgärten (Flächen zwischen Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten.
wird gestrichen.
4. § 9 erhält folgende Fassung:
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§ 9 Nicht überbaute Flächen
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. |
" § 9 Nicht überbaute Flächen, Vorgärten
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. (2) Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sind gärtnerisch zu gestalten. Sofern die Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird und ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrradplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sowie besondere bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen zulässig." |
5. § 10 erhält folgende Fassung:
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§ 10 Kinderspielflächen
(1) Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Grundstück eine ausreichend große Spielfläche für Kinder herzustellen. Die Herstellung ist auch auf einem anderen geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert ist, zulässig. (2) Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindestens 10 m2 je Wohneinheit, mindestens aber 100 m2, haben. Eine Unterschreitung dieser Größe ist zulässig, wenn sonst die zulässige Bebauung auf dem Grundstück nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann. |
" § 10 Kinderspielflächen
(1) Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Grundstück eine ausreichend große Spielfläche mit geeigneter Ausstattung für Kinder herzustellen. Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindestens 10 m2 je Wohneinheit, mindestens aber 100 m2, haben. Eine Unterschreitung dieser Größe ist zulässig, wenn sonst die zulässige Bebauung auf dem Grundstück nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann. (2) Die Herstellung ist auch auf einem anderen geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert ist, zulässig." |
6. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6.1 In Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle "Hamburg-Altstadt und -Neustadt" durch die Textstelle "Hamburg-Altstadt, Neustadt und HafenCity" ersetzt.
6.2 In Satz 2 wird die Textstelle ", insbesondere kulturelle, karitative oder sportliche Zwecke fördern" durch die Textstelle "und insbesondere durch ihre Werbeaussagen kulturelle, karitative oder sportliche Zwecke fördern" ersetzt.
7. § 20c Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall |
(Stand: 08.08.2023)
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