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Regelwerk

Änderungstext

Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes

Vom 27. Januar 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 10.02.2009 S. 16)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 8), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt nicht für Vorhaben, die vor dem 29. November 2006 nach § 13 Absatz 2 zugelassen worden sind."

2. § 19 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird,
  2. der Gemeingebrauch entweder nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder nicht für unverhältnismäßige Dauer ausgeschlossen wird und
  3. insbesondere Wegebestandteile, Maßnahmen der Wegebaulast, die Umgebung oder die Umwelt, städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von öffentlichen Einnahmen auf Grund der Wegenutzung und die öffentlichen oder privaten Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden."

2.2 In Absatz 5 werden hinter dem Wort "einräumen" die Wörter "und hierbei auch ausschließliche Rechte zur Sondernutzung vorsehen" eingefügt.

3. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3.1 In Nummer 1 wird die Textstelle "sowie Personen anzusprechen oder anzuhalten, um für das Aufsuchen von Gaststätten, Vergnügungsstätten oder sonstigen Betriebs- und Verkaufsstätten zu werben" gestrichen.

3.2 Hinter Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Personen anzusprechen oder anzuhalten, um für das Aufsuchen von Gaststätten, Vergnügungsstätten oder sonstigen Betriebs- und Verkaufsstätten zu werben;".

4. In § 49 Absätze 2 und 3 werden jeweils in Nummer 1 hinter dem Wort "stehen" die Wörter "oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht" eingefügt.

5. § 63 wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 Satz 3 wird hinter dem Wort "Frist" die Textstelle "außerhalb eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens" eingefügt.

5.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Wird ein Kostenfestsetzungsbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Zahlungsanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist."

5.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

5.4 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkenntnis, schriftliche Zahlungsaufforderung sowie durch Stundung, Verrentung, Aussetzung der Vollziehung, Rechtsmittel, Vollstreckungsmaßnahmen, Anmeldung zum Konkurs oder zur Zwangsversteigerung und durch jede nach außen in Erscheinung tretende Handlung der zuständigen Behörde zur Feststellung der Zahlungspflichtigen oder des Zahlungsanspruchs. "(4) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Verrentung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen."

5.5 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Verrentung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Verrentung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. Wird gegen die zuständige Behörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist."

5.6 Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7.

5.7 Im neuen Absatz 7 wird hinter dem Wort "Anspruch" die Textstelle "mit seinen Nebenansprüchen; entrichtete Beträge können jedoch nicht zurückgefordert werden" angefügt.