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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Vom 27. November 2007
(HmbGVBl. Nr. 42 vom 04.12.2007 S. 410)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 4 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 4. April 2006 (HmbGVBl. S. 143), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird das Wort "zwölf" durch die Zahl "16" ersetzt.
2. Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Er soll sich zusammensetzen aus Fachleuten der für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege bestimmenden Fachgebiete wie Kunstgeschichte, Archäologie, Architektur, Städtebau, Geschichte, Volkskunde, Gartengeschichte und bildende Kunst. | "Er soll sich zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus in der Sache engagierten Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg." |
3. Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrates teil."
(Stand: 16.06.2018)
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