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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
- Hamburg -

Vom 6. Juli 2006
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 18.07.2006 S. 418)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes

Das Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), wird wie folgt geändert:

0. Hinter der Datumszeile wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

"Erster Abschnitt
Feststellung der Bauleitpläne".

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137)" ersetzt durch die Textstelle "23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils geltenden Fassung".

1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nach § 3 Absatz 1 BauGB führt das Bezirksamt durch seine Bezirksversammlung durch. "(2) In den Fällen, in denen das Bezirksamt zur Feststellung der Bebauungspläne befugt ist, führt es die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB durch seine Bezirksversammlung durch. Diese kann die Aufgabe auf einen ihrer Ausschüsse übertragen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Feststellung der Pläne durch Rechtsverordnung des Senats kann nur erfolgen, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Planentwurf zugestimmt hat.  "Die Feststellung der Pläne durch Rechtsverordnung des Senats setzt voraus, dass das Verfahren nach dem Zweiten Abschnitt abgeschlossen worden ist."

2.2 In Absatz 3 wird Satz 2

Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

gestrichen.

3. In § 5 Absatz 1 werden hinter der Textstelle "(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 80)," die Wörter "in den jeweils geltenden Fassungen" eingefügt.

4. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse nach § 1 Absatz 1 mit Ausnahme des Beschlusses über die Aufstellung des Flächennutzungsplanes auf die Bezirksämter weiter zu übertragen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach § 3 Absätze 1 und 3 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Planentwürfen zugestimmt haben. Bebauungspläne bedürfen in diesen Fällen vor ihrer Feststellung durch das Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Der Senat wird ermächtigt, die Bezirksämter durch Rechtsverordnung für die Fälle zum Erlass der in § 4 Satz 2 genannten Verordnungen zu ermächtigen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 " § 6

(1) Der Senat wird ermächtigt, die Befugnisse nach

  1. § 1 Absatz 1 mit Ausnahme des Beschlusses über die Aufstellung und Auslegung des Flächennutzungsplans,
  2. § 3 Absätze 1 und 3 sowie
  3. § 4 Satz 1 für die in Satz 2 genannten Rechtsverordnungen

auf die Bezirksämter weiter zu übertragen.

(2) Die Beschlüsse des Bezirksamts zur Feststellung von Bebauungsplänen und zum Erlass der weiteren Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung der Bezirksversammlung.

(3) Die Bebauungspläne sowie die sonstigen Rechtsverordnungen mit Ausnahme des Erlasses von Veränderungssperren nach § 16 Absatz 1 BauGB bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Bebauungsplan und die sonstigen Rechtsverordnungen die im überbezirklichen Interesse geltenden Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Senats nicht beachten. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats versagt wird."

5. Es werden folgende §§ 7 bis 11 angefügt:

" § 7

(1) Größere Stadtbereiche, für die durch Änderung einer auf Grund von § 6 Absatz 1 erlassenen Verordnung die Befugnis zur Feststellung von Bebauungsplänen auf den Senat zurück übertragen wird (Vorbehaltsgebiete), werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Bürgerschaft benannt. Sofern die Bürgerschaft innerhalb von drei Monaten in der Sache keinen Beschluss fasst, gilt die Zustimmung als erteilt.

(2) Die Bezirksversammlungen sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten anzuhören. Ihre Stellungnahme ist der Bürgerschaft bei Einholung der Zustimmung mit dem Entwurf der Rechtsverordnung zur Kenntnis zu geben.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen.

§ 8

Die Befugnisse des Senats nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 169), bleiben vorbehaltlich der Regelungen im Zweiten Abschnitt unberührt.

Zweiter Abschnitt

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