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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung planungsrechtlicher Verfahren
- Hamburg -

Vom 6. September 2004
(HmbGVBl. Nr. 40 vom 08.09.2004 S. 356)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes

Das Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird hinter der Textstelle " § 3 Absatz 2" die Textstelle "sowie die Aufstellung der Verordnungen nach § 34 Absatz 4 und der Erhaltungsverordnungen nach § 172 Absatz 1" eingefügt.

2. § 3 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:.

alt neu
Der Senat wird ermächtigt, gesetzlich festgestellte Bebauungspläne durch Rechtsverordnung unwesentlich zu ändern oder zu ergänzen.  "Der Senat wird ermächtigt, gesetzlich festgestellte Bebauungspläne durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben."

2 a. In § 4 werden hinter der Textstelle " § 170 Satz 1" ein Komma und die Textstelle " § 171d Absatz 1" eingefügt.

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1 Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

" § 3 Absatz 3 gilt entsprechend."

3.2 Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:

"Für diese Festsetzungen gilt § 33 BauGB entsprechend; im Übrigen finden die Vorschriften des Baugesetzbuchs keine Anwendung."

4. § 6

(3) Die Ermächtigung des Senats, gesetzlich festgestellte Bebauungspläne aus dem Zeitraum bis zur Verkündung des Gesetzes zur Reform der Verwaltung durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sowie die Ermächtigung zur Weiterübertragung dieser Befugnisse auf die Bezirksämter erfolgen durch gesonderte gesetzliche Regelungen.

Absatz 3 wird aufgehoben.

5. § 7

§ 7

Die Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 11. Juni 1997 mit der Änderung vom 4. November 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 205, 206, 489) gelten ergänzend. Die Befugnisse nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 247), bleiben bestehen. In den Fällen der Ermächtigung der Bezirksämter zur Feststellung der in § 6 genannten Pläne und zum Erlass der in § 4 Satz 2 aufgeführten Verordnungen behält der Senat die Befugnis, die Rechtsverordnungen selbst zu erlassen.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Siebtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes

§ 7 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl: S. 281), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und die Auslegung der Landschaftsplanentwürfe" angefügt.

2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "und in mindestens zwei Tageszeitungen" gestrichen.

3. Absatz 9 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Senat wird ermächtigt, gesetzlich festgestellte Landschaftspläne durch Rechtsverordnung unwesentlich zu ändern und zu ergänzen;  "Der Senat wird ermächtigt, gesetzlich festgestellte Landschaftspläne durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben."

4. Absatz 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
(11) Die Ermächtigung des Senats, gesetzlich festgestellte Landschaftspläne aus dem Zeitraum bis zur Verkündung des Gesetzes zur Reform der Verwaltung durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sowie die Ermächtigung zur Weiterübertragung dieser Befugnisse auf die Bezirksämter erfolgen durch gesonderte gesetzliche Regelungen.  "(11) Sofern ein Vorhaben nach § 33 BauGB zulässig ist, gilt diese Vorschrift entsprechend hinsichtlich der künftigen Festsetzungen eines Grünordnungsplans mit Auswirkung auf das Vorhaben."

5. Absatz 12

(12) § 7 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Übergangsbestimmung

Für die Bebauungsplanung und Landschaftsplanung bleiben Vorbehalte im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes und § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unbeachtlich.

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