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Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung
Vom 14. Mai 2002
(HmbGVBl. Nr. 14 vom 27.05.2002 S. 76)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Änderung der Hamburgischen Bauordnung
§ 49 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221), wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn
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"Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn nach § 48 Absatz 3 notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können." |
2. Satz 3:
Satz 2 gilt nicht, wenn der öffentliche Weg, an dem das Gebäude liegt, regelmäßig durch abgestellte Kraftfahrzeuge überlastet ist.
wird gestrichen.
§ 2 Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz gilt für alle Vorhaben, für die ab dem 1. Januar 2002 die Stellplatzpflicht festgesetzt wird.
(Stand: 04.07.2022)
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