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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und zur
Neufassung des Hamburgischen Wohnungsbauerleichterungsgesetzes

- Hamburg -

Vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. Nr. 27 vom 30.07.2001 S. 221)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Achtes Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung

Die Hamburgische Bauordnung ( HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27, 31), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 9 werden die Wörter "allgemein zugängliche Flure" durch die Wörter "notwendige Flure" ersetzt.

b) In Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

"Wände von bestehenden Gebäuden werden nicht dadurch zu Gebäudeabschlusswänden, dass Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von Außenwänden mit einer zusätzlichen Wandstärke bis zu 0,2 m ausgeführt werden, sofern die neuen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "öffentliche Wälder und" gestrichen.

b) In Absatz 12 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. im Falle der Absätze 9 und 10 eine Unterschreitung der Tiefe der Abstandsfläche beziehungsweise der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m um bis zu 0,2 m, wenn bei bestehenden Gebäuden Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes durchgeführt werden; das gilt entsprechend hinsichtlich der in Absatz 11 genannten Mindesttiefe vor Vorbauten und Erkern."

3. In § 8 erhält Satz 3 folgende Fassung:

alt neu
§ 19 Absatz 2, Absatz 3 Sätze 3 bis 6 und Absatz 4 sowie § 23 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 2254) gelten sinngemäß.  " § 19 Absatz 2, Absatz 3 Sätze 2 bis 5 und Absatz 4 sowie § 20 Absätze 2 bis 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I 1997 S. 2142, 1998 I S. 137) gelten sinngemäß."

4. § 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) In Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) können Fahrradplätze sowie Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen und wenn ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt, können eingeschossige Garagen und Kellerersatzräume zugelassen werden. § 25 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 20. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 435, 440), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.  "(2) In Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenlinie oder Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes) können unter der Voraussetzung, dass die Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt wird, nur die folgenden baulichen Anlagen zugelassen werden:

1. Fahrradplätze sowie Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter sowie

2. eingeschossige Garagen, Kellerersatzräume und besondere bauliche Anlagen für Menschen mit Behinderungen, wenn ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt.

Bei einem besonderen, insbesondere geschäftlichen Bedürfnis kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die an einen öffentlichen Weg angrenzenden privaten Flächen tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht werden."

5. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Grundstücke" die Wörter "und zu öffentlichen Wegen und Grünflächen" eingefügt.

6. In § 20 Absatz 5 wird der Punkt am Ende des Satzes 1 gestrichen und folgende Textstelle angefügt:
"und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 23 zu erbringen hat."

7. In § 21 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
§ 20 Absätze 5 und 6 sowie die §§ 20a und 20c gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, daß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

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