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Regelwerk, Bau und Planung

Gesetz zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen
- Hamburg -

Vom 20. November 2007
(GVBl. Nr. 41 vom 30.11.2007 S. 393)
Gl.-Nr.: 2130-8


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Grundsatz

Mit diesem Gesetz wird angestrebt, in räumlich abgrenzbaren Wohnquartieren die Wohn- und Lebensqualität zu stärken und zu verbessern um damit eine Stabilisierung und Steigerung der Attraktivität der Quartiere zu erreichen. Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag des Aufgabenträgers Bereiche zur Stärkung der Wohn- und Lebensqualität in Wohnquartieren (Innovationsquartiere) festzulegen, in denen in eigener Organisation und Finanzverantwortung Maßnahmen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität ergriffen werden können.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Ziel der Schaffung eines Innovationsquartiers ist es, die Attraktivität eines Wohnquartiers für Bewohner und Besucher zu erhöhen, um die jeweiligen Wohnquartiere zu stärken.

(2) Aufgabe eines Innovationsquartiers ist es, Maßnahmen selbst zu ergreifen oder anzuregen, die geeignet sind, die in Absatz 1 genannten Ziele zu verwirklichen. Hierzu können insbesondere

  1. Handlungskonzepte für die Entwicklung des Quartiers ausgearbeitet,
  2. Dienstleistungen erbracht,
  3. in Abstimmung mit den jeweiligen Berechtigten Maßnahmen des Maßnahmen- und Finanzierungskonzeptes gemäß Absatz 3 finanziert und durchgeführt,
  4. Grundstücke bewirtschaftet,
  5. gemeinschaftliche Werbemaßnahmen durchgeführt,
  6. Veranstaltungen organisiert,
  7. mit öffentlichen Stellen beziehungsweise mit ansässigen Eigentümern Vereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen getroffen und
  8. Stellungnahmen in förmlichen oder nicht förmlichen Anhörungsverfahren abgegeben werden.

Die finanzielle oder tatsächliche Beteiligung an Maßnahmen, die Dritte freiwillig oder auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchführen, ist zulässig, soweit diese Beteiligung erforderlich ist, um eine qualitativ bessere, umfangreichere oder frühere Durchführung der Maßnahme zu bewirken.

(3) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jedes Innovationsquartier in einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt.

(4) Soll das Innovationsquartier der Erstellung oder der vollständigen oder teilweisen Finanzierung einer Lärmschutzanlage dienen, sind daneben keine anderen Maßnahmen zulässig.

§ 3 Einrichtung

(1) Der Senat wird ermächtigt, auf Antrag eines Aufgabenträgers durch Rechtsverordnung Innovationsquartiere einzurichten, wenn der Aufgabenträger sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet hat, die sich aus diesem Gesetz und dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ergebenden Verpflichtungen, Ziele und Aufgaben umzusetzen.

(2) In der Rechtsverordnung sind neben der Gebietsabgrenzung die Ziele und Maßnahmen des Innovationsquartiers (§ 2), der Aufgabenträger (§ 4) und der Hebesatz (§ 7 Absatz 1, § 8 Absatz 4) festzulegen.

§ 4 Aufgabenträger

(1) Ein Innovationsquartier hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Seine Aufgaben werden von einem Aufgabenträger wahrgenommen. Aufgabenträger kann jede Person sein, die sich freiwillig der Aufsicht durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt nach § 6 Absatz 3 unterwirft.

(2) Der Aufgabenträger muss finanziell ausreichend leistungsfähig sein, um unter Berücksichtigung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erwartenden Einnahmen seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, und seine steuerliche Zuverlässigkeit durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes darlegen.

(3) Der Aufgabenträger kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben Dritten übertragen.

§ 5 Antragstellung

(1) Zur Antragstellung nach § 3 ist ein Aufgabenträger berechtigt, wenn er die Zustimmung der Eigentümer von einem Drittel der Anzahl der im Innovationsquartier belegenen Grundstücke nachweisen kann, deren vom Innovationsquartier erfasste Fläche zugleich mindestens ein Drittel der Gesamtgrundstücksfläche beträgt.

(2) Grundstücke im Sinne des Gesetzes sind alle im Grundbuch verzeichneten Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrs-, Gewässer- und Grünflächen. Grundstückseigentümer im Sinne dieses Gesetzes sind die Erbbauberechtigten, soweit das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist.

(3) Der Antrag ist schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Mit der Antragstellung sind neben einer Darstellung der Gebietsabgrenzung das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für die geplante Geltungsdauer sowie die voraussichtliche Höhe des Hebesatzes nach § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 vorzulegen. Die Antragsunterlagen sind vom Aufgabenträger zugleich im Internet allgemein zugänglich zu machen.

(4) Ein nach Absatz 1 zur Antragstellung berechtigter Aufgabenträger hat Anspruch darauf, dass ihm von dem für die Einheitswertfeststellung zuständigen Finanzamt die Gesamthöhe der für die im vorgesehenen Bereich belegenen Grundstücke zuletzt für steuerliche Zwecke festgestellten Einheitswerte und von der Aufsichtsbehörde die bekannten Anschriften der Grundstückseigentümer mitgeteilt werden. Der Aufgabenträger darf die ihm bekannt gemachten Daten nur für Zwecke dieses Gesetzes verwenden und stellt sicher, dass eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie für die Zwecke dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden.

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