![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Bau- und Planungsrecht |
![]() |
WechsellichtVO - Verordnung über Werbung mit Wechsellicht
- Hamburg -
Vom 28. April 1981
(HmbGVBl. 1981, S. 91)
Auf Grund von § 73 Absatz 8 und § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:
Bei Werbeanlagen darf Wechsellicht in folgenden Gebietsteilen verwendet werden:
rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile.
(1) Werbeanlagen mit Wechsellicht sind nur an Gebäuden und innerhalb von Schaufenstern zulässig. Das Wechsellicht darf sich in Form, Farbe und Helligkeit erst nach mindestens 30 Sekunden verändern. Bei Schwell-Lichtanlagen und vergleichbaren Anlagen mit stufenlosem Wechsel von Form, Farbe und Lichtstärke muss eine Periode mindestens 30 Sekunden dauern. Diese zeitlichen Begrenzungen gelten nicht in Gebietsteilen nach § 1 Nummer 1 .
(2) Wechsellicht ist auch ohne die zeitliche Begrenzung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Form von Laufschriften und sonstigen Lauflichtanlagen zulässig.
Außerhalb der in § 1 genannten Gebietsteile kann die Bauaufsichtsbehörde Werbeanlagen mit Wechsellicht ausnahmsweise innerhalb von Schaufenstern und ohne die Beschränkungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 zulassen, wenn das bestehende Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.
Anlage 1 |
Anlage 2 |
Anlage 3 |
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 28.08.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓