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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2017- 4 - Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB
Bauprüfdienst (BPD)
- Hamburg -

Vom 25.07.2017
(BSW/ABH21 vom 04.08.2017)



Archiv:Fa 2007-1

1. Gegenstand des Bauprüfdienstes

Dieser Bauprüfdienst (BPD) erläutert das Verfahren zur Feststellung der Vorweggenehmigungsreife, insbesondere der Planreife von Bebauungsplänen (B-Plänen) in der Feststellungsverantwortung sowohl der Bezirke als auch des Senats oder der Bürgerschaft.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt die Fachanweisung Fa 1/2007 "Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB".

Das allgemeine Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen wird in der "Fachanweisung Bauleitplanung - Verfahren über die Aufstellung von Bebauungsplänen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Planung und Erlass von Innen- und Außenbereichsverordnungen und städtebaulichen Erhaltungsverordnungen in der Verantwortung der Bezirke" in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

2. Rechtsgrundlagen

3. Anwendung

Die Vorweggenehmigung ermöglicht es, Vorhaben, die auf Grundlage des noch geltenden Planungsrechts nicht zulässig sind und im Geltungsbereich eines B-Plan-Entwurfs liegen, der noch nicht festgestellt wurde, zu genehmigen. Vorhaben, die dem noch geltenden Planungsrecht entsprechen und für die keine Zurückstellung bzw. Veränderungssperre besteht, sind nach dem geltenden Planungsrecht zu genehmigen.

4. Allgemeine Begriffsdefinitionen

Vorweggenehmigungsreife
Die Vorweggenehmigungsreife besteht, wenn ein B-Plan-Entwurf

Dieformelle Planreife für den gesamten Plan oder für Teilbereiche ist nach folgenden Verfahrensschritten erreicht:

Dievorgezogene formelle Planreife für Verfahren nach § 13 oder 13a BauGB ist nach folgenden Verfahrensschritten erreicht:

Diematerielle Planreife33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) ist gegeben, wenn die sichere Erwartung besteht, dass der Planentwurf in dieser Fassung als rechtsverbindlicher Plan in Kraft treten wird, d. h. es liegen keine Stellungnahmen von Privaten oder Trägern öffentlicher Belange mit relevanten Auswirkungen auf die künftigen Festsetzungen des B-Plans vor und das zuständige politische Gremium hat den B-Plan-Entwurf gebilligt.
Auslöser für die Feststellung der materiellen Planreife ist in der Regel ein Bauvorhaben, das sich im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen B-Plans befindet. Die materielle Planreife gilt, sofern keine Änderungen den B-Plan-Entwurf betreffend eintreten, auch für spätere Vorhaben. Nach Feststellung der materiellen Planreife werden für das beantragte Vorhaben alle sonstigen Prüfvorgänge im Baugenehmigungsverfahren vollzogen. Die materielle Planreife schließt die Billigung durch das jeweils zuständige politische Gremium mit ein (s. Tabelle unter Ziff. 8.).
Die Teilplanreife33 Abs. 2 BauGB) liegt vor, wenn für einen Teilbereich des B-Plan-Entwurfs die formelle und materielle Planreife vorliegt. Die Feststellung der Teilplanreife kann auch nach Teilbereichen getrennt erfolgen.

5. Zulässigkeitsvoraussetzungen

5.1. § 33 Abs. 1 BauGB - Regelverfahren

Nach § 33 Abs. 1 BauGB hat ein Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Vorweggenehmigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

5.2. Teilplanreife

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