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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

PrüfVO - Prüfverordnung
- Hamburg -

Vom 11. November 2025
(HmbGVBl. Nr. 40 vom 25.11.2025 S. 653)



Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen in

  1. Verkaufsstätten im Sinne von § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 368), geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Versammlungsstätten im Sinne von § 1 der Versammlungsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 375), geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 509), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Krankenhäusern und Pflegeheimen,
  4. Beherbergungsstätten im Sinne von § 1 der Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448), geändert am 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 388), in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Hochhäusern im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO in der jeweils geltenden Fassung,
  6. geschlossenen Großgaragen im Sinne des § 2 Absatze 3 und Absatz 9 Nummer 3 der Garagenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361), geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils geltenden Fassung,
  7. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,

wenn die Prüfung bauordnungsrechtlich gefordert ist oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. Die Prüfung beschränkt sich bei baulichen Anlagen nach Satz 1 Nummer 7 auf die Sicherheitsstromversorgung. § 51 HBauO bleibt unberührt.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung technischer Anlagen in Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2, die vor dem 31. Dezember 2025 genehmigt wurden. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Genehmigung für die wesentliche Änderung einer bestehenden baulichen Anlagenach dem 1. Januar 2026 erteilt wird.

§ 2 Prüfungen

(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:

  1. Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  2. Kohlenmonoxid-Anlagen zur Messung, Steuerung und Warnung (CO-Warnanlagen),
  3. Rauchabzugsanlagen,
  4. Druckbelüftungsanlagen,
  5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  7. elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgungen.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind

  1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
  2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen,
  3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie
  4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen)

durchzuführen.

(3) Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 53 HBauO hat die Prüfungen im Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme zu veranlassen; die Betreiberin oder der Betreiber in den übrigen Fällen.

(4) Teilprüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen sind nicht zulässig.

(5) Über jede durchgeführte Prüfung hat die oder der Prüfsachverständige der Bauherrin, dem Bauherrn, der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich eine Bescheinigung - bei Feststellung von Mängeln mit einem gesonderten Mängelbericht - zu übergeben, aus der Zeitpunkt, Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige hat der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich eine Durchschrift der Bescheinigung zu übermitteln. Ist die oder der Prüfsachverständige in einem anderen Land anerkannt, so hat sie oder er mit der Prüfbescheinigung eine Kopie ihrer oder seiner Anerkennung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

(6) Werden bei den Prüfungen Mängel festgestellt, hat die Prüfsachverständige bzw. der Prüfsachverständige der Bauherrin bzw. dem Bauherrn oder der Betreiberin bzw. dem Betreiber in der Bescheinigung nach Absatz 5 mit angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben. Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Mängel innerhalb der gesetzten Frist vollständig zu beseitigen. Ergeben die nach Fristablauf durchzuführenden erneuten Prüfungen, dass die beanstandeten Mängel nicht beseitigt wurden, hat die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige der Bauaufsichtsbehörde dies unverzüglich einschließlich des gesonderten Mängelberichts mit einer überschlägigen Beurteilung des Gefährdungsgrades mitzuteilen, wenn es sich um Mängel handelt, die die Betriebssicherheit und Wirksamkeit beeinträchtigen oder eine drohende Gefahr darstellen.

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