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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2016-7 - Altes Planrecht
(Bauprüfdienst (BPD))
- Hamburg-

Vom 11. November 2016
(BSW/ABH21 7/2016 vom 15.11.2016)



Archiv: 1974-2, 1988-14, 2014-4, 2014-5

1. Gegenstand des Bauprüfdienstes

Bei der Genehmigung von baulichen Anlagen sind für weite Teile des hamburgischen Staatsgebietes noch Bebauungspläne alten Baurechts als sog. übergeleitete Bebauungspläne zu beachten, die nach den vor 1960 bestehenden gesetzlichen Regelungen zustande gekommen sind und die auch jetzt noch Gültigkeit haben. Im Zusammenhang mit diesen alten Bebauungsplänen gelten einige planungsrechtliche Vorschriften der Baupolizeiverordnung (BPVO) aus dem Jahr 1938 fort.

Ständige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der letzten Jahrzehnte haben Vorschriften der BPVO aufgehoben, eingeschränkt bzw. neuausgelegt. Dieser Bauprüfdienst gibt einen Überblick über die derzeit gültigen Vorschriften und Auslegungen des alten Planrechts.

Der Bauprüfdienst 5/2014 ist nicht mehr anzuwenden.

Es wurden folgende Änderungen zum vorherigen BPD vorgenommen:

2. Rechtsgrundlagen

3. Rechtsqualität BPVO, RGaO

3.1. Anwendbarkeit der Baupolizeiverordnung (BPVO)

Folgende Vorschriften der BPVO gelten fort:

  § 10 Abs. 4, 6 Baustufenpläne
§ 11 Abs. 1 Bauweise und Umfang der Bebauung (Baustufentafel mit den rechtsgültigen Spalten
"1: Nutzungsgebiet",
"2: Zahl der Vollgeschosse",
"3: Bauweise",
"4: Stufenbezeichnung" und
"8: Bebaubare Fläche")
§ 13 Abs. 1, 3, 5 Bau- und Straßenlinien
§ 14 Abs. 1-3 Bebauung hinterer Grundstücke
§ 34 Abs. 1, 5 Viehställe

3.2. Anwendbarkeit der Reichsgaragenordnung (RGaO)

Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung zur Aufhebung der RGaO als Bundesrecht ist jeder übergeleitete Bebauungsplan darauf zu prüfen, inwieweit die planungsrechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung Anwendung finden oder nicht.

3.2.1. Hintergrund

Die Reichsgaragenordnung vom 17.02.1939 (Verordnung über Garagen und Einstellplätze) enthielt bauordnungsrechtliche und planungsrechtliche Vorschriften. Mit Einführung der Hamburgischen Bauordnung am 10.12.1969 wurden die bauordnungsrechtlichen Vorschriften der RGaO insbesondere durch § 48 HBauO aufgehoben. Als Bundesrecht wurde sie durch Art. 2 Nr. 27 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S.2191, 2236) aufgehoben, so dass nur noch die planungsrechtlichen Vorschriften der RGaO Anwendung fanden. Im Jahr 2008 hat das OVG Hamburg in einem Urteil klargestellt, dass auch die planungsrechtlichen Vorschriften der RGaO als Bundesrecht mit Erlass des Baugesetzbuches vom 08.12.1986 außer Kraft getreten sind. 1

3.2.2. Anwendbarkeit der RGaO

Die Vorschriften der RGaO gelten nur noch dann, wenn in dem jeweiligen Bebauungsplan ausdrücklich auf die Anwendung der RGaO verwiesen worden ist. Dies ist der Fall, wenn ein übergeleiteter Bebauungsplan alten Rechts ausdrücklich textliche oder zeichnerische Hinweise (z.B. in Form von Festsetzung von Gemeinschaftseinstellplätzen oder -garagen) auf die Anwendung der RGaO enthält.

Eine Überprüfung aller Baustufenpläne durch das Amt für Bauordnung und Hochbau hat ergeben, dass inkeinem Baustufenplan explizit im Text auf die RGaO verwiesen wird. Da die in den Baustufenplänen verwendeten Bezeichnungen nicht identisch mit den Bezeichnungen der RGaO sind, wird eine Anwendbarkeit der RGaO ausgeschlossen.

Eine Durchsicht aller Durchführungspläne hat stattdessen ergeben, dass diese zu ca. 95% einen ausdrücklichen Hinweis auf die RGaO enthalten, so dass bei Durchführungsplänen die RGaO weiterhin anzuwenden ist. Es gelten folgende planungsrechtliche Vorschriften der RGaO in Teilen fort:

§ 10, S.2 Gemeinschaftsanlagen
§ 11 Zulässigkeit in den Baugebieten 2
§ 12 Ausnutzung der Grundstücke

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