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LöRüRL - Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe
- Hamburg -
Vom 8. Juni 1993
- Fassung August 1992 -
(Amtl. Anz. Nr. 120 vom 24.06.1993 S. 1257)
Siehe Fn. *
1. Schutzziel und Bemessungsgrundlagen
1.1 Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der Risiken.
1.2 Auf der Grundlage des Besorgnisgrundsatzes des Wasserrechts (§ 19g, Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) ist es grundsätzlich erforderlich, das verunreinigte Löschwasser zurückzuhalten. Die dafür zu fordernde Sicherheit muß der jeweiligen Wassergefährdungsklasse adäquat sein. Dem wird entsprochen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt sind. 1
Die Richtlinie geht für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 1 von einer vollständigen Rückhaltung des empirisch belegten Volumens des anfallenden Löschwassers aus. Wegen des höheren Gefährdungspotentials wird für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 2 ein Sicherheitszuschlag für die Auffangkapazität von 50 % und für Stoffe der Wassergefährdungsklasse WGK 3 von 100 % angesetzt.
1.3 In die Ermittlung des Volumens des zurückzuhaltenden Löschwassers sind die folgenden Parameter eingegangen und finden in der Richtlinie Berücksichtigung:
Die Parameter dienen ausschließlich der Ermittlung des Volumens des zurückhaltenden Löschwassers. Von den Werten der Richtlinie kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis einer ausreichenden Löschwasser-Rückhaltung geführt wird.
1.4 Eine Löschwasser-Rückhaltung für Lager wassergefährdender Stoffe ist nicht erforderlich, wenn
1.5 Andere Anforderungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe - Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (TRGS 514) 3- sowie des Brand- und Explosionsschutzes nach der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten - Allgemeine Sicherheitsanforderungen (TRbF 100) 3- bleiben unberührt.
2. Geltungsbereich
2.1 Diese Richtlinie gilt für bauliche Anlagen (siehe Abschnitt 3.1), in oder auf denen wassergefährdende Stoffe
gelagert (siehe Abschnitt 3.4) werden.
Werden wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklasse zusammengelagert, so gilt für die Feststellung, ob die bauliche Anlage dem Geltungsbereich unterliegt,
Die auf eine Wassergefährdungsklasse umgerechneten Mengen sind zu addieren.
2.2 Diese Richtlinie findet keine Anwendung
2.3 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das Lagern von
3. Begriffe
3.1 Bauliche Anlagern
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch Lagerflächen und -plätze im Freien.
3.2 Wassergefährdende Stoffe
(Stand: 14.11.2023)
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