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Regelwerk, Bau und Planung, Hamburg

BPD 2018-5 - Bauprüfdienst - Kindertageseinrichtungen
Brandschutztechnische Anforderungen an Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

- Hamburg -

Vom 28. Dezember 2018
(BSW/ABH23 vom 29.12.2018)



1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Das Thema Kindertageseinrichtungen hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Durch politische und gesellschaftliche Veränderungen besteht ein vermehrter Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen. Darum werden viele bestehende Einrichtungen erweitert und neue Kindertageseinrichtungen errichtet. Bei größeren Neubauvorhaben im Geschosswohnungsbau werden zunehmend, zumeist im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, Kindertageseinrichtungen in das Gesamtgebäudekonzept integriert.

Mit der Novellierung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) im Jahr 2018 hat sich der bisherige Sonderbautatbestand von Tageseinrichtungen für Kinder verändert. Tageseinrichtungen für jeweils mehr als zehn Kinder sind Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 Nr. 10 HBauO). Im Fokus steht die besondere Hilfsbedürftigkeit von Kindern im Brandfall. Hieraus resultierend ergeben sich besondere Anforderungen an den Brandschutz nach § 51 HBauO. Diese werden im Bauprüfdienst (BPD) vorrangig erläutert.

Einrichtungen, die keine Sonderbauten sind (bis zu 10 Kinder) unterliegen den Regelanforderungen der HBauO. An sie können keine weitergehenden Anforderungen nach § 51 HBauO gestellt werden. Sie werden in diesem BPDnicht betrachtet.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt die von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen im Internet veröffentlicht FAQ 1 Kindertagespflege ("Tagesmütter/-väter") und deren Zusammenschlüsse (Großtagespflege) mit Stand vom 30.11.2012.

2 Rechtsgrundlagen: Gesetze, Verordnungen und Normen

3 Zuständigkeiten

Zuständig 2 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, Hafen City und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23) wahrgenommen.

Im Zustimmungsverfahren (§ 64 HBauO) erfolgt die Antragsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23).

4 Grundlagen und Begriffe

4.1 Einstufung des Vorhabens als Sonderbau

Bei jedem Vorhaben ist zunächst zu überprüfen, ob das Gebäude als Sonderbau einzustufen ist. Dies richtet sich nach dem neuem Schwellenwert der in § 2 Abs. 4 Nr. 10 HBauO aufgenommen wurde. Durch die zahlenmäßige Einschränkung wird klargestellt, dass Tageseinrichtungen erst dann eine Einstufung als Sonderbau rechtfertigen, wenn sie eine Mindestgröße von zehn Kindern überschreiten. Erst bei der Überschreitung dieses Schwellenwertes wird ein Gebäude mit Nutzungseinheiten als Kindertageseinrichtung zum Sonderbau, an den gemäß § 51 HBauO besondere Anforderungen, insbesondere zum Brandschutz, gestellt werden können.

4.2 Sonderbau-Anforderungen an das Gebäude

Auch wenn nur eine Nutzungseinheit im Gebäude den Sonderbautatbestand nach § 2 Abs. 4 Nr. 10 HBauO erfüllt (z.B. mehrgeschossiges Wohngebäude mit einer Kindertageseinrichtung im Erdgeschoss), ist das gesamte Gebäude grundsätzlich als Sonderbau einzustufen. Die erhöhten Anforderungen sind jedoch grundsätzlich auf die Sonderbau-Nutzungseinheit und deren Rettungswegführung ins Freie zu beschränken, so dass an die übrigen, die Sonderbaueigenschaft des Gebäudes nicht begründenden Nutzungseinheiten im Gebäude, keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind. Lediglich in besonderen Einzelfällen kann es erforderlich sein, erhöhte Anforderungen an das gesamte Gebäude bzw. Gebäudeabschnitte zu stellen (siehe hierzu auch FAQ 3 zu § 2 HBauO).

4.3 Kindertageseinrichtungen 4

4.3.1 Gesetzliche Definition und altersbezogene Differenzierung

"Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden." (§ 22 Abs. 1 SGB VIII 5).

Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern (§ 1 Abs. 1 KibeG 6)

Kindertageseinrichtungen werden regelhaft in zwei Kategorien aufgeteilt:

In Kindertageseinrichtungen halten sich in der Regel gleichzeitig Krippen- und Elementarkinder, deren Anzahl von der pädagogischen Fläche 7

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