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HmbIngG - Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen
- Hamburg -
Vom 10. Dezember 1996
(HmbGVBl. 1996 S. 321; 02.05.2001 S. 94; 18.07.2001 S. 251, 256; 11.04.2006 S. 182 06; 18.11.2008 S. 384 08; 15.12.2009 S. 444 09; 19.06.2012 S. 254 12; 15.12.2015 S. 362 15; 31.08.2018 S. 282 18; 20.12.2022/23 S. 16 23)
Gl.-Nr.: 7140-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Teil 1
Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung dürfen Personen führen, die ein technischnaturwissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Bildungseinrichtung der Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgeschlossen haben, wobei dieses Studium überwiegend Studieninhalte der Fächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Anteil) beinhalten muss.
(2) Im Hinblick auf die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in der Wortverbindung "Wirtschaftsingenieurin" oder "Wirtschaftsingenieur" gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein wirtschaftsingenieurwissenschaftliches Studium mit Erfolg abgeschlossen wurde und kein MINT-Anteil festgelegt wird.
§ 2 Andere Abschlüsse 06 08 09 12 15 23
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung dürfen auch Personen führen, die aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten haben.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist.
(3) Die Genehmigung ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme geprüft, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach § 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person über das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36
(Stand: 06.09.2023)
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