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BauGebO - Baugebührenordnung
- Hamburg -
Vom 2. Dezember 2025
(HmbGVBl. Nr. 44 vom 19.12.2025 S. 789)
Gl.-Nr.: 202-1-55
Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 12 und 18 des Gebührengesetzes ( GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), sowie § 85 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die in der Anlage 1 genannten Amtshandlungen nach
in der jeweils geltenden Fassung sowie für weitere Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen nach dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Über den Geltungsbereich des Absatzes 1 hinaus gilt diese Gebührenordnung auch für alle Entscheidungen, die die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1a HBauO einschließt. Satz 1 gilt nicht für Gebühren und Auslagen, die von Behörden auf der Grundlage von nach Bundesrecht erlassenen Gebühren- oder Kostenverordnungen zu erheben sind oder die Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Beteiligung an einem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zustehen.
§ 2 Grundsätze
(1) Die Mindestgebühr beträgt 150 Euro, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 GebG auf dem Gebiet des Bauwesens werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben.
(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 58,50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde, soweit in der Anlage 1 keine anderen Stundensätze genannt werden.
(4) Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen werden, mit Ausnahme der Fälle von § 4 Absatz 4 Satz 1, als besondere Auslagen erhoben.
(5) Maßgebend für die Berechnung der Gebühren nach Nummern 1 bis 3.3.2 der Anlage 1 ist der Zeitpunkt der Antragstellung und die zu diesem Zeitpunkt jeweils geltende Gebührenordnung.
§ 3 Maßgebliche Kosten
(1) Die Gebühren für die Erteilung von Baugenehmigungen werden nach den anrechenbaren Kosten oder den Herstellungskosten ermittelt.
(2) Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten für die in der Anlage 2 genannten Gebäudearten ergeben sich aus der Multiplikation des Gebäude-Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Anrechnungswert. Die Anrechnungswerte der Anlage 2
(Stand: 11.02.2026)
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