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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

BauGebO - Baugebührenordnung
- Hamburg -

Vom 2. Dezember 2025
(HmbGVBl. Nr. 44 vom 19.12.2025 S. 789)
Gl.-Nr.: 202-1-55



Archiv: BauGebO 1988, 2006

Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 12 und 18 des Gebührengesetzes ( GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), sowie § 85 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Amtshandlungen nach

  1. der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO),
  2. dem Baugesetzbuch ( BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1),
  3. dem Wohnungseigentumsgesetz ( WEG) in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert am 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306 S. 1),
  4. dem Hamburgischen Abwassergesetz in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127),
  5. der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21.302-n),
  6. der Prüfverordnung ( PrüfVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 656) und der Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ( PPVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 667),
  7. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (ABl. EU L, 2025/40, 22.1.2025), Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 30. Mai 2024 (ABl. EU L, 2024/2769, 28.10.2024), und Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450), zuletzt geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170), Anwendung findet,

in der jeweils geltenden Fassung sowie für weitere Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen nach dieser Gebührenordnung erhoben.

(2) Über den Geltungsbereich des Absatzes 1 hinaus gilt diese Gebührenordnung auch für alle Entscheidungen, die die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1a HBauO einschließt. Satz 1 gilt nicht für Gebühren und Auslagen, die von Behörden auf der Grundlage von nach Bundesrecht erlassenen Gebühren- oder Kostenverordnungen zu erheben sind oder die Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Beteiligung an einem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zustehen.

§ 2 Grundsätze

(1) Die Mindestgebühr beträgt 150 Euro, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 GebG auf dem Gebiet des Bauwesens werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben.

(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 58,50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde, soweit in der Anlage 1 keine anderen Stundensätze genannt werden.

(4) Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen werden, mit Ausnahme der Fälle von § 4 Absatz 4 Satz 1, als besondere Auslagen erhoben.

(5) Maßgebend für die Berechnung der Gebühren nach Nummern 1 bis 3.3.2 der Anlage 1 ist der Zeitpunkt der Antragstellung und die zu diesem Zeitpunkt jeweils geltende Gebührenordnung.

§ 3 Maßgebliche Kosten

(1) Die Gebühren für die Erteilung von Baugenehmigungen werden nach den anrechenbaren Kosten oder den Herstellungskosten ermittelt.

(2) Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten für die in der Anlage 2 genannten Gebäudearten ergeben sich aus der Multiplikation des Gebäude-Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Anrechnungswert. Die Anrechnungswerte der Anlage 2

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