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Hamburgisches Enteignungsgesetz
- Hamburg -
Fassung vom 11. November 1980
(HmbGVBl. S. 305; ...; 01.07.1993 S. 149, 151; 18.07.2001 S. 251, 254; 18.02.2004 S. 107)
Gl.-Nr.: 2130-3
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist für alle Enteignungen anzuwenden, wenn dafür keine andere gesetzliche Regelung besteht oder wenn auf dieses Gesetz verwiesen wird.
§ 2 Enteignungszweck
Die Enteignung ist nur für Vorhaben zulässig, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Wird für solche Vorhaben enteignet, so ist es zulässig, durch Enteignung Grundstücke zur Entschädigung in Land zu beschaffen und entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.
§ 3 Zulässigkeit der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Sie setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, er werde das Vorhaben innerhalb angemessener Frist ausführen.
(2) Für die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land und für die Enteignung zu dem Zweck, entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen (§ 2 Satz 2), gelten die §§ 90 und 91 mit Ausnahme von § 90 Absatz 1 Nummern 2 und 3 des Baugesetzbuchs - BauGB - sinngemäß.
(3) Für den Umfang, die Beschränkung und die Ausdehnung der Enteignung gilt § 92 Absätze 1 bis 3 und 5 BauGB sinngemäß.
§ 4 Gegenstand der Enteignung
(1) Durch Enteignung können
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind, ist die Enteignung nur auszudehnen, wenn der Eigentümer es verlangt und wenn und soweit er die Gegenstände infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise angemessen verwerten kann.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 Nummern 2 bis 4 bezeichneten Rechte sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Entschädigung
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(2) Die §§ 93 bis 101, 102 Absatz 1 Nummer 1 und Absätze 3 bis 6 sowie § 103 BauGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Rückenteignung (§ 102 BauGB) kann nicht verlangt werden, wenn
und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.
§ 6 Planfeststellung
(1) Erstreckt sich das Vorhaben auf mehrere Grundstücke, so kann das Enteignungsverfahren erst eingeleitet werden, wenn die zuständige Behörde einen Enteignungsplan festgestellt hat und dieser Plan vollziehbar ist. Die Feststellung des Plans ist nur zulässig, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Eines Enteignungsplans bedarf es nicht, wenn die Enteignung in einem anderen Gesetz zugelassen ist, dem Vorhaben ein in einem Planfeststellungsverfahren festgestellter Plan zugrunde liegt und der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist.
(2) Bei Vorhaben von unwesentlicher Bedeutung oder wenn die Beteiligten zugestimmt haben, kann die zuständige Behörde von einer Planfeststellung absehen.
§ 7 Enteignungsverfahren
(1) Das Enteignungsverfahren wird von der Enteignungsbehörde auf Antrag durchgeführt.
(2) Der Enteignungsplan (§ 6 Absatz 1) ist dem Enteignungsverfahren als bindend zugrunde zu legen.
(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.
(4) Die §§ 106 bis 122, 194, 200 und 201, 208 bis 212 BauGB sowie die auf Grund des § 199 BauGB erlassenen Rechtsverordnungen sind sinngemäß anzuwenden. § 209 BauGB gilt sinngemäß auch für die Vorbereitung der Planung nach § 6.
§ 8 Vertreter von Amts wegen
(1) Um die Rechte Beteiligter zu wahren, hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist:
(Stand: 09.04.2021)
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