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Regelwerk, Bau&Planung

Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs
- Hamburg -

Vom 2. November 2021
(HmbGVBl. Nr. 72 vom 12.11.2021 S. 731)
Gl.-Nr.: 2130-16



Auf Grund von § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4151), wird verordnet:

§ 1

Die Freie und Hansestadt Hamburg wird als Gebiet bestimmt, in dem bei Wohngebäuden, die bereits am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestanden, die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 35) in der jeweils geltenden Fassung der Genehmigung bedarf.

§ 2

Das Genehmigungserfordernis nach § 1 gilt nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden.

§ 3

Für Anträge zur Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung beim Grundbuchamt gestellt sind, gilt § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Begründung

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ENDE

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(Stand: 19.11.2021)

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