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BPD 3/2016 - BPD Krankenhäuser
Brandschutztechnische Anforderungen an Krankenhäuser
(Bauprüfdienst (BPD)
- Hamburg -
Vom 24. Februar 2016
(BSW/ABH 21)
1. Gegenstand des Bauprüfdienstes
Der Bauprüfdienst regelt wesentliche brandschutztechnische Anforderungen an Krankenhäuser. Krankenhäuser sind gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 9 HBauO Sonderbauten.
2. Rechtsgrundlagen und Normen
2.1. Gesetze und Verordnungen
Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S.33)
3. Zuständigkeiten
Zuständig 1 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden in den Fachämtern Bauprüfung der Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, Hafen City und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23) wahrgenommen.
Im Zustimmungsverfahren (§ 64 HBauO) erfolgt die Antragsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23).
Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSW/ABH 2) zur Verfügung.
4. Grundlagen
4.1. Besondere Anforderungen
Krankenhäuser zeichnen sich als Sonderbauten insbesondere dadurch aus, dass in diesen Gebäuden gesundheitlich und in der Mobilität eingeschränkte Personen untergebracht sind.
An Sonderbauten können erhöhte Anforderungen gegenüber der Hamburgischen Bauordnung gestellt werden (§ 51 HBauO), die als "besondere Anforderungen" im Baugenehmigungsbescheid konkretisiert werden müssen. Erleichterungen sind in der Baugenehmigung als Abweichung nach § 69 HBauO zu regeln. Die Regelanforderungen der HBauO und andere Regelungen wie z.B. Sonderbauvorschriften und Bauprüfdienste bleiben unberührt und werden hier nicht dargestellt.
Eine wesentliche Voraussetzung für Maßnahmen im Brandfall ist, dass das Krankenhauspersonal die Rettung von Patienten im Brandfall vor Eintreffen der Feuerwehr durchführt. Hierfür sind im Brandfall besondere Maßnahmen für die horizontale Evakuierung durch die Selbsthilfekräfte des Personals erforderlich. Eine Brandschutzordnung und ein Evakuierungskonzept sind für die Organisation der Rettung von Patienten im Brandfall erforderlich. Die nicht ortskundigen und auf Hilfe angewiesenen Patienten werden vom ortskundigen Krankenhauspersonal betreut und im Gefahrenfall begleitet.
Unterschiedliche Nutzungen in den Funktionsbereichen und Betten-/Pflegebereichen erfordern differenzierte Betrachtungen der brandschutztechnischen Anforderungen. In den Betten-/Pflegebereichen befindet sich im Brandfall eine hohe Anzahl zu evakuierender Personen. Bei der Planung von Krankenhäusern muss eine hohe Verantwortung auf den betrieblichen und organisatorischen Brandschutz gelegt werden.
Eine Brandausbreitung über die Fassade in andere Geschosse muss vermieden werden. Krankenhäuser sollen auch nach einem Brandereignis weiter in Betrieb bleiben. Die Gesamträumung eines Krankenhauses soll grundsätzlich vermieden werden.
4.2. Bereiche
4.2.1. Funktionsbereiche
Diese Bereiche werden in der Regel jeweils als in sich abgeschlossene Funktionsbereiche betrieben.
4.2.2. Betten-/Pflegebereiche
In den Betten-/Pflegebereichen sind in der Regel die Patientenzimmer von anderen Bereichen abgetrennt. Andere Nutzungen aus den Funktionsbereichen sollten in den Betten-/Pflegebereichen nicht vorgesehen werden.
Neben den Funktionsbereichen und den Betten-/Pflegebereichen kann es im Einzelfall Spezialbereiche wie z.B. geschlossene psychiatrische Abteilungen oder Kinder- und Jungendpsychiatrien geben, in denen besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind, die dann im Einzelfall abzustimmen und zu beurteilen sind.
4.3. Räume
Arbeitsraum rein und unrein
Es handelt sich aufgrund der Nutzung nicht um Räume mit erhöhter Brandgefahr.
Frühstücksraum/Teeküche/Aufenthaltsraum
Aufenthaltsräume sind ausgestattet mit Kaffeemaschinen sowie Aufwärm- oder Kühlgeräten. Sie gelten nicht als Räume mit erhöhter Brandgefahr.
Geräteraum
(Stand: 21.03.2025)
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