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Regelwerk, Bau, Brandschutz, HH

BPD 2016-5 - Brandschutznachweise
Erstellung und Prüfung von Brandschutznachweisen (Bauprüfdienst (BPD))

- Hamburg -

Vom 1. Mai 2016
(BSW/ABH21 5/2016 vom 17.06.2016)



BSW/ABH21, 17.06.2016 (Version 2 vom 16.01.2017: Anpassung fehlerhafter Internetlinks auf Seite 3 - Fußnote - und unter Nr. 5 -Seite 5. Ansonsten wurden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen)

1. Gegenstand des Bauprüfdienstes

Dieser Bauprüfdienst (BPD) verdeutlicht die Anforderungen an Form und Inhalt genehmigungsfähiger Brandschutzplanungen als Bauvorlage nach § 15 BauVorlVO und für ihre Prüfung (§ 68 HBauO) und Genehmigung (§ 72 HBauO) im Baugenehmigungsverfahren. Außerdem wird die Funktion des genehmigten Brandschutzkonzeptes im Rahmen der Abnahme der Technischen Gebäudeausrüstung durch Prüfsachverständige dargestellt.

Dieser BPD ist eine Anleitung für die Erstellung von genehmigungsfähigen Brandschutznachweisen/-konzepten. Dies soll dazu führen, dass der Brandschutznachweis/das Brandschutzkonzept eine genehmigte (gestempelte) Bauvorlage wird und damit Teil der Baugenehmigung. Dazu hat der Brandschutznachweis/das Brandschutzkonzept übersichtlich strukturiert zu sein und hat ausschließlich genehmigungsrelevante Inhalte zu enthalten.

Hintergründe des Ziels sind, dass

Hinweis:
Dieser Bauprüfdienst stellt ausschließlich die baurechtlichen Anforderungen an die Bauvorlagen dar, die der Prüfung und Genehmigung der brandschutztechnischen Anforderungen an ein Vorhabens dienen. Er enthält keine Zuordnung der einzelnen Prüfthemen bzw. Planungsleistungen zu den an der Planung beteiligten Personen.

2. Rechtsgrundlagen und Normen

2.1. Gesetze und Verordnungen

2.2. Normen

3. Zuständigkeiten

Zuständig 1 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, Hafen City und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23) wahrgenommen.

Im Zustimmungsverfahren (§ 64

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