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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2022-1 - Bauprüfdienst
Bauvorhaben konsularischer Vertretungen

- Hamburg -

Vom 10. Dezember 2021
(Quelle: https://www.hamburg.de/; vom 03.01.2022)



1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

In Hamburg befinden sich Konsulate 1 von rund einhundert Staaten. Konsularische Vertretungen sind vor allem Anlaufstellen für die Bedürfnisse ihrer in Hamburg und Norddeutschland lebenden Bürgerinnen und Bürger, z.B. in Pass-, Visum-, Aufenthalts- oder Rechtsangelegenheiten. Dieser Bauprüfdienst erläutert den Umgang mit konsularischen Vertretungen im bauaufsichtlichen Verfahren.

Der gleichnamige BPD 2/1995 wird aufgehoben. Die Neufassung berücksichtigt die zuständige Stelle in der Senatskanzlei ( Nr. 3), einen Hinweis zur Gebührenpflicht ( Nr. 4) und Zusatzinformationen über integrierte Links, z.B. Übersicht über Hamburgs Konsulate ( Fußnote 1).

2 Bauaufsichtliche Verfahren

Bauvorhaben für konsularische Vertretungen unterliegen hinsichtlich der Baugenehmigungsbedürftigkeit nach der Hamburgischen Bauordnung keiner Sonderregelung. Sie unterliegen als bauliche Anlagen uneingeschränkt dem bauaufsichtlichen Verfahren. Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Unterrichtungen im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung von Anlagen sind daher bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden 2 einzureichen.

3 Schriftverkehr

Der amtliche Schriftverkehr mit ausländischen Dienststellen ist nach den "Richtlinien über den amtlichen Verkehr mit dem Ausland und ausländischen Stellen" des Senats (MittVw 1975 Seite 314 3) über die Senatskanzlei zu führen:

Freie und Hansestadt Hamburg
Senatskanzlei/Staatsamt (SK/ST11)
Rathausmarkt 1
20095 Hamburg
E-Mail: konsulate@sk.hamburg.de

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der ehemaligen Baubehörde 4 und der Senatskanzlei kann nach dem zweiten Teil Abschnitt C Ziffer 10 "Sonderregelungen" der o. a. Richtlinie bei Anträgen, denen entsprochen wird, ausnahmsweise der Schriftwechsel direkt durchgeführt werden. Die Senatskanzlei soll hierüber entsprechend informiert werden (bspw. cc per E-Mail).

Bei Anträgen, die abgelehnt werden, oder bei Schwierigkeiten während des bauaufsichtlichen Verfahrens (z.B. bei der Antragsbearbeitung oder der Bauüberwachung) ist die Senatskanzlei einzuschalten, d. h. der Schriftverkehr über die Senatskanzlei zu führen.

4 Gebühren

Baugenehmigungspflichtige Vorhaben von Konsulaten sind grundsätzlich baugebührenpflichtig (siehe Nr. 4.7 BPD 2021-3 Gebühren).

____
1) https://www.hamburg.de/konsulate/

2) Adressliste aller Bauaufsichtsbehörden

3) Siehe Seite 27 des Dokumentes (Zugriff nur für Mitarbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg)

4) Heute die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

ENDE

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(Stand: 28.01.2022)

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