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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2013-3 - Absturzsicherungen
Anforderungen an Umwehrungen und Brüstungen

- Hamburg -

Vom 3. April 2013
Bauprüfdienst (BPD)
(Quelle http://www.hamburg.de)



Archiv: 1982-12, 1988-5, 1993-11, 1997-2, 2003-3

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Die Neufassung des Bauprüfdienstes konkretisiert die allgemeinen Regelungen des § 36 HBauO für die Ausbildung von Umwehrungen und Brüstungen.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 3/2003 (BPD Absturzsicherungen).

2 Rechtsgrundlagen und eingeführte technische Baubestimmungen

2.1 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

Hamburgische Bauordnung ( HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl S. 554).

Die Vorschriften des § 36 HBauO konkretisieren die allgemeinen Grundanforderungen des § 19 Abs. 1 HBauO bezüglich der Verkehrssicherheit und ergänzen die Anforderungen an Treppen nach § 32 HBauO.

2.2 Bauaufsichtlich eingeführte technische Baubestimmungen

2.2.1 DIN Norm 18065 - Gebäudetreppen

DIN 18065 - Fassung Juni 2011 - gilt grundsätzlich für Treppen in und an Gebäuden, sofern nicht Sondervorschriften bestehen, die für Treppen von dieser Norm abweichende Festlegungen und Anforderungen enthalten. Die DIN enthält zudem Anforderungen an Treppengeländer und Öffnungen in Geländern und Umwehrungen (Nr. 6.8, DIN 18056). Die DIN 18056 ist als Technische Baubestimmung eingeführt (LTB Nr.7.1 und Anlage 7.1/1).

§ 36 HBauO legt keine Regelungen zur Ausbildung von Umwehrungen fest, daher ist in sinngemäßer Auslegung die DIN 18065, wie bei Anlagen nach § 32 HBauO, zu beachten.

2.2.2 Weiterführende technische Regeln zur Lastannahme

ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"

In der Liste der Technischen Baubestimmungen (Amtl. Anz. Nr. 10 vom 3. Februar 2012 S. 145) ist die ETB-Richtlinie vom Juni 1985 (Amtlicher Anzeiger Nr. 247 vom 23. Dezember 1986, S. 2541) unter der Nr. 1.3 aufgeführt. Bei der Anwendung der Richtlinie ist die Anlage 1.3/1 ergänzend zu beachten.

Technische Regeln für absturzsichernde Verglasungen (TRAV)

Die Technischen Regeln für absturzsichernde Verglasungen (TRAV) in der Fassung vom Januar 2003 sind vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) herausgegeben und in allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt. (LTB Nr. 2.6.7 sowie Anlage 2.6/7 E, 2.6/8 und 2.6/10).

3 Begriffe

3.1 Umwehrungen

Der Begriff Umwehrungen bezeichnet alle Arten von Absturzsicherungen, sowohl geschlossene als auch durchbrochene.

3.2 Brüstungen

Brüstungen sind Absturzsicherungen, die unmittelbar über der Standfläche beginnen und, im Gegensatz zu meist durchbrochenen Geländern, eine geschlossene Innenfläche besitzen, wie z.B. Fenster- und Balkonbrüstungen. Brüstungen erhöhen in der Regel das subjektive Sicherheitsgefühl ( vgl. Abschnitt 6).

4 Zuständigkeit

Zuständig 1 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority und im Bereich der HafenCity und den Vorbehaltsgebieten von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt wahrgenommen.

Im Zustimmungsverfahren ( § 64 HBauO) erfolgt die Antragsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.

Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSU/ABH 2) zur Verfügung.

5 Geltungsbereich

Umwehrungen müssen grundsätzlich die Anforderungen gemäß § 36 HBauO erfüllen.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 sind alle Flächen in, an und auf baulichen Anlagen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m mit Umwehrungen oder Brüstungen zu sichern, wenn diese allgemein zum Begehen bestimmt sind ( Abbildung 1).

Abbildung 1: Absturzhöhen > 1 m sind mit Umwehrungen oder Brüstungen zu sichern

Für Flächen, die zwar zum Begehen bestimmt sind, bei denen aber Umwehrungen und Brüstungen dem Zweck der Fläche widersprechen, wie z.B. bei Verladerampen, Kaimauern oder Schwimmbecken, sind Absturzsicherungen nicht erforderlich.

6 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zielsetzung

Nach den allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 HBauO, hier insbesondere die Nichtgefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Personen, müssen Bauteile wie Umwehrungen und Brüstungen folgende Schutzziele erfüllen:

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