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Regelwerk, Bau und Planung, Hamburg

BPD 2011-6 - Bauprüfdienst
Anforderungen an den Bau und Betrieb von Schulen

- Hamburg -

Vom 1. Juni 2011
(BPD vom 01.06.2011)



Archiv: 2001-3

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Dieser Bauprüfdienst stellt Anforderungen an den Bau und Betrieb von Schulen. Mit dem Bauprüfdienst wird die aktuelle Muster-Schulbaurichtlinie (Fassung April 2009) umgesetzt. Er ersetzt zugleich den bislang geltenden Bauprüfdienst 3/2001.

Rechtlich handelt es sich bei Schulen um Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 Nr. 11 HBauO). An sie können erhöhte Anforderungen gegenüber der Hamburgischen Bauordnung gestellt werden (§ 51 HBauO), die als "besondere Anforderungen" nach § 51 HBauO im Baugenehmigungsbescheid konkretisiert werden müssen. Erleichterungen gegenüber der Hamburgischen Bauordnung sind in der Baugenehmigung als Abweichung nach § 69 HBauO zu regeln.

Werden Teile einer Schule als Versammlungsstätte genutzt, sind dort zusätzlich die Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung zu berücksichtigen.

2 Rechtsvorschriften

Insbesondere folgende Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung zu beachten:

3 Anwendungsbereich

Dieser Bauprüfdienst gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

4 Begriffe

4.1 Unterrichtsräume

Unterrichtsräume sind Klassenräume und Fachklassenräume.

4.2 Kompartments

Kompartments sind mit Trennwänden nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 HBauO brandschutztechnisch abgetrennte Bereiche. Sie dürfen nicht größer als 200 m2 BGF sein.

4.3 Hallen

Hallen im Sinne dieses Bauprüfdienstes sind in der Regel größere Räume, die auch über mehrere Geschosse reichen können. Sie können als Aulen oder Mehrzweckräume unterschiedlichen Nutzungen (wie z.B. Speiseraum, Vortragsraum oder Theatervorstellungen) dienen.

4.4 Mobile Klassenraumanlagen

Mobile Klassenraumanlagen sind Gebäude für den Unterricht, die aus Modulen (z.B. Containern, Pavillons) zusammengesetzt sind.

4.5 Küchen

Küchen werden in Produktionsküchen (Kochküchen) und Aufwärmküchen unterschieden. In Produktionsküchen werden Speisen frisch zubereitet. In Aufwärmküchen wird das fertig angelieferte Essen mit Hilfe eines Kombidämpfers erwärmt.

4.6 Räume mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brandgefahr

Räume mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brandgefahr stellen in Schulen z.B. Chemieräume, Werkstätten, Produktionsküchen sowie Technik-, Lager- und Putzmittelräume ab 10 m2 dar (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 HBauO und § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HBauO).

5 Anforderungen an Bauteile

5.1 Gebäudeklasse 1 bis 3

Bei Gebäuden mit einer Höhe von bis zu 7 m sind die Anforderungen an Bauteile der Gebäudeklasse 3 anzuwenden (§ 51 HBauO).

Bei frei stehenden eingeschossigen mobilen Klassenraumanlagen mit einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m2 BGF genügen die Anforderungen der Gebäudeklasse 1.

5.2 Wände von Hallen

Die Wände von Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken der Gebäude erfüllen (§ 29 HBauO i. V. m. § 51 HBauO).

6 Brandwände

Innere Brandwände sind zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m anzuordnen (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 HBauO). Abweichend ist ein Abstand von 60 m dann zulässig, wenn die Größe des Brandabschnittes nicht mehr als 1.600 m2 beträgt. In diesem Fall ist eine Abweichung von § 28 Abs. 2 HBauO nach § 69 HBauO zu beantragen.

7 Rettungswege

7.1 Rettungswege von Unterrichtsräumen und Kompartments

Für jeden Unterrichtsraum oder jedes Kompartment bis 200 m2 müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Bei Kompartments mit nicht mehr als 200 m2 BGF, die Trennwände nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 HBauO haben, darf einer der beiden Rettungswege über ein anderes Kompartment führen. Eine Abweichung von § 34 Abs. 1 HBauO nach § 69 HBauO ist zu beantragen (§ 31 HBauO i. V. m. § 51 HBauO).

Bei mobilen Klassenraumanlagen mit einer Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m2 BGF kann der zweite Rettungsweg im Erdgeschoss z.B. über ein Fenster erfolgen.

Die Rettungswege können auch über Außentreppen ohne Treppenräume, offene Gänge oder Dachterrassen auf das Grundstück führen, wenn diese im Brandfall nicht gefährdet sind.

7.2 Rettungswege durch Hallen

Der zweite bauliche Rettungsweg darf durch eine Halle führen. Hierfür ist eine Abweichung von §

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