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Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
- Hamburg -
Vom 5. Mai 1988
(Amtl. Anz. 1988 S. 937; 23.01.2001 S. 425; 26.10.2010 S. 2129; 03.09.2011 S. 2045; 18.06.2013 S. 981; 06.08.2013 S. 1313; 29.09.2015 S. 1697 15; 25.04.2017 S. 741; 12.12.2017 S. 2029 17; 06.10.2020 S. 2089 0220; 02.11.2021 S.1910 21)
Auf Grund von § 246 Absatz 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254) wird bestimmt:
(1) Zuständig für die Durchführung des Baugesetzbuchs und des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie der auf diese Gesetze gestützten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort, in anderen Gesetzen, Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt sie die Aufgaben der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde wahr und ist die zuständige Behörde.
(3) Soweit das Baugesetzbuch auf andere Rechtsvorschriften Bezug nimmt, bleibt es insoweit bei den für diese Vorschriften bestehenden Zuständigkeiten.
Beschlüsse nach § 141 Absatz 3, § 165 Absatz 4, § 171b Absatz 1 und § 171e Absatz 3 BauGB fasst der Senat.
(1) Die nach dem Baugesetzbuch wahrzunehmenden Aufgaben, auch die der Gemeinde, im Zusammenhang mit
obliegen, soweit in den Abschnitten IV bis VI nichts anderes bestimmt ist,
den Bezirksämtern.
(2) Die Bezirksämter sind Baugenehmigungsbehörde nach § 14 Absatz 2, sowie § 15
(Stand: 21.03.2025)
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