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HmbArchtG - Hamburgisches Architektengesetz
- Hamburg -
Vom 11. April 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 21.04.2006 S. 157; 18.11.2008 S. 384 08; 15.12.2009 S. 444 09; 19.06.2012 S. 264 12; 08.07.2014 S. 294 14; 15.12.2015 S. 362 15; 31.08.2018 S. 282 18; 20.12.2022/23 S. 16 23)
Gl.-Nr.: 2139-1
§ 1 Berufsaufgaben
(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind in den Fachrichtungen (Berufsgruppen)
(2) Zu den Berufsaufgaben aller Fachrichtungen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und der Auftraggeber in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung eines Vorhabens und die Erstellung von Fachgutachten.
(3) Zu den Berufsaufgaben in den Fachrichtungen der Architektur sowie der Landschaftsarchitektur kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.
§ 2 Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste (§ 3) eingetragen ist. Jede dieser Berufsbezeichnungen bedarf einer besonderen Eintragung.
(2) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf mit dem Zusatz "freischaffend" nur führen, wer mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich tätig ist. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig alleine, mit anderen freiberuflich Tätigen oder als Inhaberin oder Inhaber in einer Gesellschaft nach § 10 ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf, auch in fremdsprachlicher Übersetzung, nur verwenden, wer berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.
§ 3 Architektenliste, Stadtplanerliste und Verzeichnisse
(1) Die Architektenliste und die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner nach § 9 Absatz 2, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 10 Absatz 1, das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften nach § 11 sowie das Verzeichnis nach § 13 Absatz 1 Satz 2 werden bei der Hamburgischen Architektenkammer geführt.
(2) Über die Eintragung in die in Absatz 1 genannten Listen und Verzeichnisse sowie die Löschung der Eintragung nach § 7 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, Absatz 2 und § 10 Absatz 5 Nummern 1 bis 4 entscheidet der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer (§ 18).
(3) Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei Löschung der Eintragung nach § 7, § 10 Absatz 5 oder § 22 zurückzugeben ist.
§ 4 Eintragungsvoraussetzungen 08 12 14 15 23
(1) In die Architektenliste und in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und
(Stand: 06.09.2023)
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