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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes
- Hessen -
Vom 28. April 2021
(GVBl. Nr. 19 vom 04.05.2021 S. 226)
Das Fehlbelegungsabgabe-Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 525), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für Mietwohnungen, die dem Hessischen Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), oder dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), unterliegen oder nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), aufgehoben durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, gefördert wurden (Sozialmietwohnungen), wird von den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zum Abbau der Fehlsubventionierung in der sozialen Wohnraumförderung eine Ausgleichszahlung (Fehlbelegungsabgabe) erhoben. | "(1) Für Mietwohnungen, die dem Hessischen Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen (Sozialmietwohnungen), wird von den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zum Abbau der Fehlsubventionierung in der sozialen Wohnraumförderung eine Ausgleichszahlung (Fehlbelegungsabgabe) erhoben." |
b) In Abs. 3 wird die Angabe "2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610)" durch "20. November 2019 (BGBI. I S. 1626)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mieterinnen und Mieter von Sozialmietwohnungen und sonstige Nutzungsberechtigte, die die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen (Wohnungsinhaberin und Wohnungsinhaber), sind zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verpflichtet, wenn ihr Einkommen die Einkommensgrenze
um mindestens 20 Prozent übersteigt. |
"Mieterinnen und Mieter von Sozialmietwohnungen und sonstige Nutzungsberechtigte, die die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen (Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber), sind zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verpflichtet, wenn ihr Einkommen die Einkommensgrenze
um mindestens 20 Prozent übersteigt." |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn
|
"(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn
|
3. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
(Stand: 12.05.2021)
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