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Änderungstext
Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich
- Hessen -
Vom 07.11.2013
(St.Anz. Nr. 48 vom 25.11.2013 S. 1454)
Bezug: Gemeinsamer Erlass vom 17. Oktober 2011 (StAnz. S. 1351), geändert am 15. März 2012 (StAnz. S. 414)
1.
Gemeinsamer Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und des
Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Erlass wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt III. wird in Satz 1 das Wort "gemäß" durch das Wort "nach" ersetzt.
2. Abschnitt III. Ziffer 2. wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. Höhe der Sicherheitsleistung
Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten, die voraussichtlich für den vollständigen Rückbau der Anlage beziehungsweise ihrer Teile einschließlich der Beseitigung der Bodenversiegelungen aufgewendet werden müssen. Zur Überprüfung der Plausibilität der Rückbaukosten hat der Antragsteller grundsätzlich eine detaillierte Kostenkalkulation vorzulegen. Zu den Rückbaukosten gehören auch die Entsorgungs- und Transportkosten. Die Mehrwertsteuer (derzeit in Höhe von 19 Prozent) ist zu berücksichtigen. Etwaige Gutschriften aus dem Verkauf werthaltiger Abfälle können in Ansatz gebracht werden. Bei nachträglicher baulicher Änderung beziehungsweise Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage ist für die Höhe der Sicherheitsleistung nur der geänderte beziehungsweise erweiterte Teil maßgebend. |
2. Höhe der Sicherheitsleistung
Die Höhe der Sicherheitsleistung ergibt sich aus der Formel Nabenhöhe der Windenergieanlage (m) x 1.000 = Betrag der Sicherheitsleistung (Euro) Der Betrag der Sicherheitsleistung ist so kalkuliert, dass er die im Zusammenhang mit den Rückbauaufwendungen anfallende Mehrwertsteuer enthält." |
3. In Abschnitt III. Ziffer 4.. wird in Satz 1 vor den Wörtern "durchgeführt wird" das Wort "selbst" eingefügt. Außerdem wird folgender Absatz 2 angefügt:
"Ein Muster für eine Formulierung einer Nebenbestimmung, falls es zum Wechsel auf einen hinsichtlich der Sicherheitsleistung nicht nach Absatz 1 begünstigten Betreiber kommt, ist als Anlage 4 beigefügt."
4. In den am Ende des Textes genannten Anlagen wird die Ziffer "4. Muster Nebenbestimmungen" angefügt.
5. In der Anlage 3 wird Ziffer 3.
3. Über die Ermittlung der Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten ist der Genehmigungsbehörde spätestens mit Leistung der Sicherheit eine nachvollziehbare, detaillierte Kostenkalkulation vorzulegen, welche die Positionen der eigentlichen Abbaukosten sowie der Entsorgungs- und Transportkosten plausibel nachvollziehbar enthalten muss.
gestrichen; aus den Ziffern 4., 5. und 6. werden die Ziffern 3., 4. und 5.
6. In der Begründung zu Anlage 3 wird der 4. Absatz
Die Nebenbestimmung zum Hinterlegungszeitpunkt ist erforderlich, damit die Sicherheit bereits vor Beginn der konkreten Baumaßnahmen vorhanden ist.
gestrichen.
7. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 neu eingefügt:
"Anlage 4
MUSTER einer Formulierung der Nebenbestimmung zu III. 4. (Gebietskörperschaften) falls es zum Wechsel auf einen hinsichtl. der Sicherheitsleistung nicht begünstigten Betreiber kommt:
Bedingungen
Die Genehmigung ergeht unter den Bedingungen, dass bei einem Betreiberwechsel auf einen hinsichtl. der Sicherheitsleistung nicht begünstigten Betreiber dieser
Die Sicherheitsleistung ist vorzugsweise durch eine unbedingte und unbefristete, selbstschuldnerische (das heißt auf die Einrede der Vorausklage wird verzichtet) Bank-, Versicherungs-, Kautions- oder Konzernbürgschaft auf erstes Anfordern zu erbringen. Die Bürgschaft ist zugunsten des Landes Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium ... auszustellen.
In geeigneten Fällen können auch folgende Sicherheitsleistungen gewählt werden:
2.
Inkrafttreten
Die Änderung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.
(Stand: 28.01.2021)
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