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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 612)


Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "15. November 2007 (GVBl. I S. 784)" durch "15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716)" und das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "Europäischem Gemeinschaftsrecht" durch "dem Recht der Europäischen Union" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. Name, Anschrift und Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung sowie die vereinbarten Erhöhungen der Versicherungssumme."

b) In Abs. 4 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden nach dem Wort " Studiengang" die Wörter "von mindestens vier Jahren" eingefügt und das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

bbb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "entspricht," die Wörter "wobei eine berufspraktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder wahrend eines Masterstudiengangs bis zu einem Jahr angerechnet werden kann," eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

cc) Satz 3

Beträgt die Regelstudienzeit nach Satz 2 weniger als acht Semester oder vier Jahre, aber mindestens sechs Semester oder drei Jahre, beträgt die Zeit der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 vier Jahre.

wird aufgehoben.

dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Europäischem Gemeinschaftsrecht" durch "dem Recht der Europäischen Union" ersetzt.

b) Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. b werden nach dem Wort "Geographie," die Wörter "Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung," eingefügt.

bb) In Buchst. c werden die Wörter "Europäischem Gemeinschaftsrecht" durch "dem Recht der Europäischen Union" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "und Satz 3" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Europäischem Gemeinschaftsrecht" durch "dem Recht der Europäischen Union" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

d) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "gehobenen oder" gestrichen.

e) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

f) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

bb) In Nr. 5 wird nach dem Wort "oder" das Wort "selbstständig" eingefügt.

cc) In Nr. 6 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

dd) Nach Nr. 7 wird als neue Nr. 8 eingefügt:

"8. ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 (Eintragungsgebühr),"

ee) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9 und das Wort "Gemeinschaften" wird durch "Union" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach diesem Gesetz" gestrichen und nach dem Wort "Berufsbezeichnung" wird die Angabe "im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 4" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Berufsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind alle in der Rechtsform einer Gesellschaft ausgeübten Berufsaufgaben unter einer nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. "Berufsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung in der Firma führen."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gesellschaft" durch "Berufsgesellschaft" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Niederlassung" durch die Wörter "Haupt- oder Zweigniederlassung" ersetzt.

bb) In Nr. 2 und 3 wird das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch "Union" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie der Bezeichnung des Vorhabens (Objekt) und des belegenen Ortes" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 und 2 " durch " § 1 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Angabe " § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)" durch " § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

7. In § 14 Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe "20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539)" durch "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" ersetzt.

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